1. Der Suspensiveffekt des Rechtsbehelfs gegen die sog. unselbständige Kostenentscheidung entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch dann, wenn dem Widerspruch gegen die Sachentscheidung bzw. Kostengrundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommt oder der Sofortvollzug angeordnet wurde.
2. Die Anforderung von Auslagen zu einer Amtshandlung i.S.v. § 1 Abs. 1 ThürVwKostG setzt voraus, dass die Kosten in dem entsprechenden Verwaltungsverfahren in zurechenbarer Weise verursacht worden sind.