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Entscheidungen zu "§ 13 ThürNVO"

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THUERINGER-OVG – Urteil, 2 KO 253/05 vom 26.02.2009

Die Pflicht eines Beamten zur Zahlung eines Entgeltes für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn im Rahmen der Ausübung von Nebentätigkeiten setzt den Erlass eines Festsetzungsbescheides voraus.

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