1. Die Übertragung lediglich einer Teilaufgabe der Gesamtaufgabe Abwasserbeseitigung nach § 58 Abs. 1 und 4 ThürWG auf einen Zweckverband (hier: überörtliche Abwassersammlung und -behandlung) ist nach Thüringer Landesrecht zulässig und als solche nicht grundsätzlich zu beanstanden.
2. Im Falle einer solchen Teilaufgabenübertragung bedarf es einer hinreichend deutlichen Abgrenzung der unterschiedlichen Entwässerungseinrichtungen der jeweiligen Teil-Aufgabenträger, damit die unterschiedlichen Kompetenzbereiche der verschiedenen Hoheitsträger mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Verlässlichkeit erkennbar sind. Anderenfalls fehlt es an einer rechtmäßigen Widmung der jeweiligen Entwässerungseinrichtungen.