1. Eine Rückzahlungspflicht für Abwasserbeiträge nach § 21a Abs. 4 ThürKAG 2005 besteht nur für diejenigen Aufgabenträger, die vor dem 01.01.2005 als Beitragsgläubiger Abwasserbeiträge erhoben haben und die seit Inkrafttreten der Neuregelungen des ThürKAG 2005 noch Abwasserbeiträge nach Maßgabe der Privilegierungstatbestände in § 7 Abs. 7 ThürKAG 2005 erheben.
Im Falle eines vor dem 01.01.2005 bewirkten Wechsels des Aufgabenträgers, der die Abwasserbeiträge erhoben hat, besteht deshalb weder für den neuen Aufgabenträger noch für den früheren Aufgabenträger eine Rückzahlungspflicht für Abwasserbeiträge nach § 21a Abs. 4 ThürKAG 2005.
2. Wenn die Beitragszahler, bei denen der Aufgabenträger vor dem 01.01.2005 gewechselt hat, weder gegen den alten noch gegen den neuen Aufgabenträger einen Rückzahlungsanspruch haben, handelt es sich nur scheinbar um eine Lücke in der Regelung der Privilegierungstatbestände und Rückzahlungspflichten nach dem ThürKAG 2005. Tatsächlich handelt es sich um das Problem der Vermeidung von Doppelbelastungen der Beitragszahler bei einem Wechsel des Aufgabenträgers und damit um ein Problem, auf das die Übergangsbestimmungen des ThürKAG 2005 überhaupt nicht zugeschnitten sind.
3. Unabhängig von den zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Neuregelungen im Abwasserbeitragsrecht sind bei jeder Art eines Trägerwechsels der öffentlichen Einrichtung die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Gleichheitssatzes und des Äquivalenzprinzips zu berücksichtigen und Doppelbelastungen der Beitragszahler zu vermeiden. Dem kann auf unterschiedliche Weise Rechnung getragen werden.
1. Die Rechtsaufsichtsbehörde ist nach der Thüringer Rechtslage nicht gehindert, privatrechtliche Handlungen eines kommunalen Einrichtungsträgers zu überwachen und als rechtswidrig zu beanstanden, wenn dadurch öffentlich-rechtliche Verpflichtungen unterlaufen werden.
2. Die nachträgliche privatrechtliche Rechnungslegung für einen Grundstücksanschluss, der bereits Gegenstand einer Beitragserhebung nach § 7 ThürKAG war, bedeutet eine Umgehung der öffentlich-rechtlichen Rückzahlungsverpflichtung aus § 21a Abs. 3 ThürKAG 2005 mit privatrechtlichen Mitteln und rechtfertigt im öffentlichen Interesse ein Einschreiten der Rechtsaufsichtsbehörde nach § 120 Abs. 1 Satz 1 ThürKO.
1. Bei dem landesgesetzlichen Rückzahlungsanspruch in § 21a Abs. 3 Satz 1 ThürKAG 2005 handelt es sich um einen Anspruch aus dem Beitragsschuldverhältnis entsprechend § 37 Abs. 1 AO 1977.
2. Zur Rückzahlung der Wasserbeiträge gemäß § 21a Abs. 3 Satz 1 ThürKAG 2005 ist nicht der am 01.01.2005 zuständige Aufgabenträger verpflichtet, sondern der Aufgabenträger, der aufgrund des begründeten Beitragsschuldverhältnisses als Beitragsgläubiger die gezahlten Wasserbeiträge bis zum 01.01.2005 erhalten hat oder ein Rechts- oder Funktionsnachfolger.