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JuraForum.deUrteileVorschriftenTThürHG§ 107 Abs. 6 ThürHG 

Entscheidungen zu "§ 107 Abs. 6 ThürHG"

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THUERINGER-OVG – Urteil, 1 KO 1019/06 vom 13.12.2007

Wechselt ein Student im Vertrauen auf die Gebührenfreiheit des Studiums vor Einführung von Langzeitstudiengebühren das Studienfach und ist dieser Wechsel hauptursächlich für die Entstehung der Gebührenpflicht, so kann das im Einzelfall ausnahmsweise zu einer unbilligen Härte im Sinne des § 107a Abs. 6 Satz 3 ThürHG führen.

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