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Entscheidungen zu "§ 8 ThürBO"

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OLG-THUERINGEN – Beschluss, 6 W 360/01 vom 23.07.2001

Die Notwendigkeit einer bauordnungsrechtlichen Teilungsgenehmigung hat das Grundbuchamt an Hand der ihm vorliegenden Unterlagen selbständig und in eigener Verantwortung zu prüfen.

Ob das zu teilende Grundstück § 8 Abs. 1 ThürBO bebaut ist oder ob seine Bebauung genehmigt ist, kann das Grundbuchamt selbst grds. nur aufgrund einer die Form des § 29 GBO wahrenden Teilungsgenehmigung bzw. eines Negativattests feststellen, es sei denn das Fehlen eines solchen Sachverhalts ist offenkundig.

Die Teilung eines Grundstücks, das bebaut ist oder dessen Bebauung genehmigt ist, unterliegt dem Anwendungsbereich der Thüringer Bauordnung auch dann, wenn es teilweise bereits mit einer Anlage des öffentlichen Verkehrs bebaut ist.

§ 10 Abs. 2 ThürStrG befreit weder von der Vorlage der bauordnungsrechtlichen Teilungsgenehmigung, noch vermittelt er der Straßenbaubehörde eine Teilungsgenehmigungszuständigkeit, denn er betrifft lediglich die Herstellung und die Unterhaltung von Straßen.

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