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Entscheidungen zu "§ 6 Abs. 1 TFG"

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OLG-ZWEIBRüCKEN – Urteil, 5 U 6/04 vom 19.10.2004

1. Die mit einer Blutspende im Allgemeinen verbundenen Risiken, insbesondere aber das Risiko eines direkten Nerventraumas durch die eingeführte Nadel und die Möglichkeit bleibender Körperschäden, bedürfen der Selbstbestimmungsaufklärung des Blutspenders.

2. Die Aufklärung hat umfassend und in einer auf die Person des Spenders abgestellten verständlichen und individuellen Form durch einen Arzt oder eine entsprechend geschulte Person zu erfolgen.

Diesen Anforderungen genügen schriftliche Hinweise auf der Rückseite eines "Fragebogens für Blutspender" ("Informationen für zur Blutspende") regelmäßig nicht. Eine ausreichende Aufklärung muss grundsätzlich - auch - mündlich erfolgen.

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