1. Zur Bestimmtheit des Unterlassungsantrags bei mehreren Störern.
2. Der Access-Provider haftet für eine Verletzung der Wettbewerbsordnung (hier durch unzulässige Versendung von Fax-Werbung via Internet) durch ihre Kunden grundsätzlich nicht.
§ 5 TDG findet in Fällen von Urheberrechtsverletzungen keine Anwendung. Die Haftung bestimmt sich insoweit uneingeschränkt nach den allgemeinen Grundsätzen des Urheberrechts.