Dem Teilnehmernetzbetreiber steht bei Anwahl einer 0190er-Nummer durch den Kunden kein eigener originärer Anspruch auf das Entgelt für die Mehrwertdienste gegen den Kunden zu. Macht er solche Ansprüche gerichtlich im eigenen Namen geltend, muss er unter Angabe der konkreten Umstände, wie zum Beispiel der Absprache und der beteiligten Personen, darlegen, worauf seine Berechtigung dazu beruht.
a) Die inhaltliche Verantwortlichkeit für sog. Telefon- oder Sprachmehrwertdienste (0190-Sondernummern) trifft nach § 5 Abs. 1 und 3 TDG grundsätzlich nur den Diensteanbieter, nicht den die Verbindung zwischen dem Anrufer und dem Diensteerbringer herstellenden Netzbetreiber.
b) Stellt ein Netzbetreiber auf der Grundlage eines bestehenden (wertneutralen) Telefondienstvertrags einem Kunden für die Inanspruchnahme von Telefon- oder Sprachmehrwertdiensten (0190-Sondernummern) das nach der geltenden Preisliste ermittelte Entgelt in Rechnung, so kann der Kunde nicht einwenden, die in der Rechnung aufgeführten 0190-Sondernummern seien zu dem Zweck angewählt worden, (sittenwidrige) Telefonsex-Gespräche zu führen (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 9. Juni 1998 - XI ZR 192/97 - NJW 1998, 2895).
§ 5 TDG findet in Fällen von Urheberrechtsverletzungen keine Anwendung. Die Haftung bestimmt sich insoweit uneingeschränkt nach den allgemeinen Grundsätzen des Urheberrechts.