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JuraForum.deUrteileVorschriftenTTarifvertrag für Arbeiter in Gemeinde-Forstbetrieben in Nordrhein-Westfalen (TV-F/NRW II) vom 6. Juli 1972 in der Fassung des 26. Änderungstarifvertrages vom 6. Dezember 1996§ 24 Abs. 2 Tarifvertrag für Arbeiter in Gemeinde-Forstbetrieben in Nordrhein-Westfalen (TV-F/NRW II) vom 6. Juli 1972 in der Fassung des 26. Änderungstarifvertrages vom 6. Dezember 1996 

Entscheidungen zu "§ 24 Abs. 2 Tarifvertrag für Arbeiter in Gemeinde-Forstbetrieben in Nordrhein-Westfalen (TV-F/NRW II) vom 6. Juli 1972 in der Fassung des 26. Änderungstarifvertrages vom 6. Dezember 1996"

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BAG – Urteil, 6 AZR 106/02 vom 08.05.2003

Der Arbeiter erhält nach § 24 Abs. 1 TV-F/NRW II für jeden angefangenen Kilometer eine Wegeentschädigung, sofern der kürzeste zumutbare Fahrweg von der Mitte des Wohnortes bis zu dem jeweiligen Arbeitsplatz einschließlich etwaiger Fußstrecken für den Hin- und Rückweg mehr als fünf Kilometer beträgt. Arbeitsplatz im Sinne dieser Tarifbestimmung kann auch ein Sammelplatz iSv. § 13 Abs. 1 Satz 3 TV-F/NRW II sein, an dem sich die Arbeiter einzufinden haben, um zu den jeweiligen Einsatzorten mit betriebseigenen Fahrzeugen zu gelangen.

Entscheidungen zu weiteren Paragraphen

  • § 24 Abs. 2 Tarifvertrag für Arbeiter in Gemeinde-Forstbetrieben in Nordrhein-Westfalen (TV-F/NRW II) vom 6. Juli 1972 in der Fassung des 26. Änderungstarifvertrages vom 6. Dezember 1996

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