Fallen die Versorgungsanwartschaften eines Berufssoldaten deshalb zum größten Teil in die Berechnung des Versorgungsausgleichs, weil er bald nach dem Ende der Ehezeit mit 53 Jahren pensioniert wird, während die (jüngere) Ehefrau bis zum Erreichen des Rentenalters voraussichtlich noch weitere 16 Jahre arbeiten und Anwartschaften erwerben kann, ist dennoch keine Kürzung des Versorgungsausgleichs zu Gunsten des Ehemannes gemäß § 1587 c BGB vorzunehmen, wenn auch der Ehemann die, Chance hat, nach seiner Pensionierung weitere gesetzliche Rentenanwartschaften durch die Aufnahme einer Versicherungspflichtigen Tätigkeit zu erwerben.