Die Zeit einer Handwerksausbildung, die ein in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes aufgestiegener Soldat vor seinem Eintritt in das Soldatenverhältnis absolviert hat, kann nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn diese Ausbildung die für den Aufstieg erforderliche allgemeine Schulbildung ersetzt hat.
Zur Frage der Ruhegehaltfähigkeit einer - förderlichen - praktischen Ausbildung zum Kfz-Mechaniker nach § 23 Abs. 2 SVG. (Hier entschieden für den Fall des Aufstiegs eines Unteroffiziers im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes nach § 27 Abs. 5 SG i.V.m. § 33 Abs. 1 SLV a.F. - entspricht im Wesentlichen heute § 29 Abs. 1 SLV -, dem vor Umwandlung seines Dienstverhältnisses in ein solches eines Berufssoldaten auf Grund des Zeugnisses über die Abschlussprüfung des Fachhochschulreifelehrgangs Technik der Bundeswehrfachschule München, des Abschlusszeugnisses der Realschule und des Nachweises der abgeschlossenen Berufsausbildung als Kfz-Mechaniker die Fachhochschulreife zuerkannt worden ist).