1. Eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO von den Vorschriften über das höchstzulässige Gesamtgewicht eines Fahrzeugs ist einem ausländischen Transportunternehmer im grenzüberschreitenden Güterverkehr nicht deshalb zu erteilen, weil in dem Heimatstaat dieses Unternehmens höhere Fahrzeuggewichte zulässig sind als in der Bundesrepublik Deutschland.
2. Die Vorschrift über den kombinierten Verkehr in § 34 Abs. 6 Nr. 6 StVZO regelt eine spezielle Verkehrsform; sie rechtfertigt keine Ausnahmegenehmigung nach § 34 StVZO für andere Verkehrsformen.
Ein sog. Notarzteinsatzfahrzeug, das einen Notarzt zum Patienten bringen soll, darf nicht als Fahrzeug "des Rettungsdienstes" im Sinne von § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO mit Blaulicht und Einsatzhorn ausgerüstet werden, wenn das Halterunternehmen über keine (nach Landesrecht zu erteilende) Genehmigung zur Notfallrettung verfügt und es dementsprechend nicht in das von der Rettungsdienstzentrale koordinierte "Rendezvous-System" von Notarzteinsatzfahrzeug und Rettungswagen einbezogen ist. Es besteht auch kein Anspruch auf Erteilung einer diesbezüglichen Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO, wenn das Fahrzeug nicht - ähnlich wie sonst Fahrzeuge des Rettungsdienstes - typischerweise in Situationen eingesetzt wird, in denen höchste Eile zur Lebensrettung oder zur Abwehr schwerer Gesundheitsgefährdungen geboten ist.
Ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, ein Kraftfahrzeug zum Zwecke der Durchführung von Bluttransporten mit Kennleuchten für blaues Blinklicht auszustatten (§§ 70 Abs. 1 Nr. 1, 52 Abs. 3 StVZO), darf mit der Begründung abgelehnt werden, die wenigen auf den Einsatz von Blaulicht angewiesenen Bluttransporte in Notfällen könnten ohne Gefährdung der ordnungsgemäßen Versorgung durch die nach § 52 Abs. 3 StVZO rechtmäßig mit Blaulicht ausgestatteten Fahrzeuge durchgeführt werden.