Zur Geschwindigkeitsbeschränkung für Mehrzweckfahrzeuge -z.B."Sprinter" auf Autobahnen.
Maßgeblich für die Einordnung eines derartigen Fahrzeugs als PKW oder LKW im Sinne der StVO sind dessen konkrete Bauart und Einrichtung. Hierzu muss der Tatrichter Feststellungen treffen.
Für die Frage, ob Mehrzweckfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen der Geschwindigkeitsbeschränkung des § 18 Abs. 5 Nr. 1 StVO unterliegen, hat die Eintragung in den Fahrzeugpapieren als "PKW geschlossen" keine Bedeutung.
1. Dass ein Kraftfahrzeug in den Zulassungspapieren als "Kombilimousine" bezeichnet ist, ändert an der rechtlichen Einordnung als Lastkraftwagen jedenfalls dann nichts, wenn sein zulässiges Gesamtgewicht 3,5 to übersteigt.
2. Der Fahrer eines solchen Kraftfahrzeugs darf sich nicht auf die Auskunft seines Arbeitgebers verlassen, das Fahrzeug sei wie ein Personenkraftwagen zu behandeln.
3. Beruht ein Geschwindigkeitsverstoß nicht auf besonderer Rücksichts- oder Verantwortungslosigkeit des Betroffenen, sondern auf seiner Verbotsunkenntnis, kann es im Einzelfall an der Notwendigkeit fehlen, mit der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes erzieherisch auf den Betroffenen einzuwirken.
Auch bei Kfz mit offener Ladefläche ist eine Einordnung als LKW grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn die Ladefläche die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche übertrifft (Fortführung des Urteils vom 1. August 2000 VII R 26/99, BFH/NV 2001, 284).
KraftStG § 2 Abs. 2, § 8 Nr. 2
StVZO § 23 Abs. 6 a