1. Es gibt Pflichtverletzungen des Gefangenen, welche die Anstaltsleitung allenfalls mit Mitteln der §§ 94, 95 StVollzG verhindern, aber nicht gem. § 102 StVollzG sanktionieren darf. Hierunter fällt die Verletzung von Mitwirkungspflichten, die dem Grundsatz des "nemo tenetur" (Selbstbegünstigungsprinzip als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips) widerstreiten.
2. Das Nichterscheinen des Angeklagten in der Hauptverhandlung bzw. des Verurteilten in der Anhörung gem. § 106 Strafvollzug kann deshalb ebenso wenig mit einer Disziplinarmaßnahme geahndet werden wie die Weigerung eines Inhaftierten, sich zu einer Anhörung des Sicherheitsdienstes der Anstalt vorführen zu lassen, die der Klärung dienen soll, ob er sich im Vollzug einer neuerlichen Straftat schuldig gemacht hat.
3. Die rein formale Gehorsamspflicht des Gefangenen (den Weisungen des Anstaltspersonals zu folgen) kann keine selbstständige Rechtsgrundlage für behördliche Anordnungen sein.
1. Es gibt Pflichtverletzungen des Gefangenen, welche die Anstaltsleitung allenfalls mit Mitteln der §§ 94, 95 StVollzG verhindern, aber nicht gem. § 102 StVollzG sanktionieren darf. Hierunter fällt die Verletzung von Mitwirkungspflichten, die dem Grundsatz des "nemo tenetur" (Selbstbegünstigungsprinzip als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips) widerstreiten.
2. Das Nichterscheinen des Angeklagten in der Hauptverhandlung bzw. des Verurteilten in der Anhörung gem. § 106 Strafvollzug kann deshalb ebenso wenig mit einer Disziplinarmaßnahme geahndet werden wie die Weigerung eines Inhaftierten, sich zu einer Anhörung des Sicherheitsdienstes der Anstalt vorführen zu lassen, die der Klärung dienen soll, ob er sich im Vollzug einer neuerlichen Straftat schuldig gemacht hat.
3. Die rein formale Gehorsamspflicht des Gefangenen (den Weisungen des Anstaltspersonals zu folgen) kann keine selbstständige Rechtsgrundlage für behördliche Anordnungen sein.
1. Es gibt Pflichtverletzungen des Gefangenen, welche die Anstaltsleitung allenfalls mit Mitteln der §§ 94, 95 StVollzG verhindern, aber nicht gem. § 102 StVollzG sanktionieren darf. Hierunter fällt die Verletzung von Mitwirkungspflichten, die dem Grundsatz des "nemo tenetur" (Selbstbegünstigungsprinzip als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips) widerstreiten.
2. Das Nichterscheinen des Angeklagten in der Hauptverhandlung bzw. des Verurteilten in der Anhörung gem. § 106 Strafvollzug kann deshalb ebenso wenig mit einer Disziplinarmaßnahme geahndet werden wie die Weigerung eines Inhaftierten, sich zu einer Anhörung des Sicherheitsdienstes der Anstalt vorführen zu lassen, die der Klärung dienen soll, ob er sich im Vollzug einer neuerlichen Straftat schuldig gemacht hat.
3. Die rein formale Gehorsamspflicht des Gefangenen (den Weisungen des Anstaltspersonals zu folgen) kann keine selbstständige Rechtsgrundlage für behördliche Anordnungen sein.