Die Vollzugsbehörde darf die Anordnung eines Trennscheibeneinsatzes bei einem Verteidigerbesuch nur dann auf § 4 Abs. 2 S. 2 StVollzG stützen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, die Gespräche würden zu nicht der Verteidigung dienenden Zwecken, etwa der Geiselnahme des Verteidigers zur Freipressung, missbraucht.
Die Vollzugsbehörde darf die Anordnung eines Trennscheibeneinsatzes bei einem Verteidigerbesuch nur dann auf § 4 Abs. 2 S. 2 StVollzG stützen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, die Gespräche würden zu nicht der Verteidigung dienenden Zwecken, etwa der Geiselnahme des Verteidigers zur Freipressung, missbraucht.