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Entscheidungen zu "§ 37 III StVollzG"

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OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ws 503/03 vom 12.11.2003

Geeignet für eine Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 37 Abs. 3 StVollzG ist ein Gefangener, wenn er gemäß § 77 SGB III Anspruch auf Übernahme der Weiterbildungskosten und Unterhaltsgeld hat.

Ein solcher Anspruch besteht gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 1 SGB III nur, wenn die Weiterbildung notwendig ist. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn der Teilnehmer im Anschluss an die Maßnahme voraussichtlich innerhalb angemessener Zeit (längstens ein Jahr) eine dem Maßnahmeziel entsprechende Beschäftigung finden kann.

Das ist nicht der Fall, wenn die Prognose ergibt, dass der Strafgefangene vor Erreichen des Endzeitpunkts eines noch mehrjährigen Strafvollzugs dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen wird.

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