Es ist dem die Briefkontrolle ausübenden Richter aus hygienischen Gründen nicht zuzumuten, von dem Untersuchungsgefangenen zur Kotrolle vorgelegte Briefe inhaltlich zu überprüfen, wenn sie - insbesondere auf den beschriebenen Seiten großflächig mit - inzwischen eingetrocknetem - Blut (oder einer anderen rötlich-braunen Flüssigkeit) beschmiert sind. Solche Briefe sind von der Beförderung auszuschließen.