1. Wird gegen den Gefangenen ein auf Fluchtgefahr gestützter Haftbefehl erlassen und daraufhin Überhaft notiert, so entfällt die Eignung für den offenen Vollzug. Der Haftbefehl führt zu einer Reduzierung des den Vollzugsbehörden zustehenden Beurteilungsspielraums auf Null mit der Folge, dass diese entsprechend der im Haftbefehl getroffenen Prognose von bestehender Fluchtgefahr auszugehen haben. Denn die in § 10 Abs. 1 StVollzG genannte Befürchtung, der Gefangene werde sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen, ist bedeutungsgleich mit der in § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO beschriebenen Fluchtgefahr.
2. § 122 StVollzG enthält keine abschließende Regelung dahingehend, dass dem Strafgefangenen nur die zur Wahrung des Zwecks der Untersuchungshaft erforderlichen Beschränkungen auferlegt werden dürften, die der Haftrichter angeordnet hat.