Der Strafsenat des Oberlandesgerichts entscheidet über die Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswertes im Beschluss der Strafvollstreckungskammer nach § 115 StVollzG in der Besetzung mit drei Richtern. Sie ist nur dann statthaft, wenn auch die Hauptentscheidung mit der Rechtsbeschwerde angefochten wird und diese gemäß § 116 StVollzG zulässig ist.
1. Als Rechtsgrundlage für die Rückverlegung eines Strafgefangenen vom offenen in den geschlossenen Vollzug ist allein § 10 ABs. 2 Satz 2 StVollzG (nicht: § 14 Abs. 2 StVollzG) maßgeblich.
2. Ihrer Entscheidung über die (Un)geeignetheit des Gefangenen für den offenen Strafvollzug hat die Vollzugsanstalt einen möglichst vollständig ermittelten Sachverhalt zugrundezulegen, sofern sie ihre Entscheidung auf ein neu anhängiges Ermittlungsverfahren gegen den Gefangenen stützen will. Sie hat dabei zumindest die Wahrscheinlichkeit einer Anklageerhebung und die voraussichtlich noch bevorstehende Dauer des Ermittlungsverfahrens zu klären.
3. Bei Ermittlungsverfahren wegen Vorwürfen, die allein auf zivilrechtliche Streitigkeiten zurückgehen (hier: Betrugsanzeige des Käufers bei gescheitertem Ebay-Kaufvertrag), ist bei der Rückverlegung größte Zurückhaltung geboten. OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 05.04.2005, Az. 2 Ws 95/05
Der Senat ist in Ausübung der von Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG vorausgesetzten Prüfungskompetenz nicht der Überzeugung, dass die mit dem 5. Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2043 ) neu festgesetzte Arbeitsentgeltregelung mit der Verfassung nicht in Einklang steht.