JuraForum.de > Urteile > Vorschriften > S > StVO > § 25 Abs. 1 StVO
| Rechtsgebiete: | BeamtVG, StVO |
| Schlagworte: | Dienstunfall, qualifizierter Dienstunfall, Anerkennung als qualifizierter Dienstunfall, Dienstunfallanerkennung, Dienst, Dienstverrichtung, in Ausübung des Dienstes, Diensthandlung, Aufopferung, Sonderopfer, Lebensgefahr, besondere Lebensgefahr, Versorgung, Hinterbliebene, Hinterbliebenenversorgung, Straßenverkehr, Pkw, Fahrzeug, Erfassung durch Pkw, Gefährdung, Gefährdungspotenzial, Autobahn, Bundesautobahn, Bundesstraße, Unfallstelle, Absicherung, Unfallaufnahme, Wildunfall, Alkohol, alkoholisiert, Geschwindigkeit, überhöhte Geschwindigkeit |
| Leitsatz: | Die Aufnahme eines Verkehrsunfalls durch einen Polizeibeamten in der Nacht und auf einer Bundesstraße, die aufgrund ihres Ausbauzustandes hohe Geschwindigkeiten zulässt, kann im Einzelfall mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne von § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden sein. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 11761/04.OVG | |
| Rechtsgebiete: | StVO, StVG, BGB, ZPO |
| Leitsatz: | Leitsatz: Ein Fußgänger muß trotz zulässiger Benutzung der Fahrbahn (§ 25 I StVO) bei erkennbarer Gefährdung durch ein entgegenkommendes Fahrzeug neben die Fahrbahn ausweichen, wenn dies ohne Schwierigkeiten möglich ist. Mindestens 30 % Mitverschulden des Fußgängers bei Kollision mit entgegenkommendem Fahrzeug. |
| Volltext: OLG-HAMM - Urteil, 13 U 82/00 | |
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