Zur Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall, bei dem ein Radfahrer, der den Radweg in vorschriftswidriger Richtung befährt, mit einem den Radweg kreuzenden Kraftfahrzeug kollidiert.
a) Auch ein Kraftfahrer, der nach links ausschert, um zu überprüfen, ob die Gegenfahrbahn frei ist und er einen Überholvorgang einleiten kann, muss äußerste Sorgfalt anwenden, um die jedwede Gefährdung des Gegenverkehrs auszuschließen.
b) Der Ausscherende muss dabei den Fahrvorgang so gestalten, dass er sein Fahrzeug jederzeit sicher beherrscht. Ist die Bremsanlage des Fahrzeugtyp typbedingt nicht für ein plötzliches Abbremsen und Wiedereinscheren in die eigene Fahrspur geeignet, so hat er den Ausschervorgang so zu gestalten, dass es gar nicht erst zu einem solchen Fahrmanöver mit der Folge des Überbremsens der Räder kommen kann.
c) Der Fahrer muss sich mit den entsprechenden Fahreigenschaften seines Fahrzeuges vertraut machen und notfalls von riskanten Überholmanövern absehen.
d) Den Überholenden trifft bei einem Verstoß gegen diese Anforderungen regelmäßig die Alleinhaftung.