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JuraForum.deUrteileVorschriftenSStVG§ 7 StVG 

Entscheidungen zu "§ 7 StVG"

Übersicht

OVG-SAARLAND – Urteil, 3 A 455/07 vom 26.06.2009

Hat ein Kraftfahrzeughändler seit Jahren de facto eine Gebühr als sog. Händlergebühr entrichtet, ist für diesen Zeitraum eine darüber hinausgehende (lediglich) pauschalierte und nur an die Vorhaltung eines roten Kennzeichens anknüpfende Gebührenpflicht - ohne konkrete Halterfeststellung - nicht gegeben.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 3 U 211/08 vom 09.06.2009

Ungeachtet besonderer Umstände im Einzelfall sind an die Sorgfalt des Fahrers eines Fahrzeugs, der auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz in eine rechtwinklig zur Durchfahrtrichtung angeordnete Parklücke einparken will, sowie an die Sorgfaltspflicht des Fahrers oder Mitfahrers eines neben dieser Parklücke abgestellten weiteren Fahrzeugs beim Aussteigen gleich hohe Anforderungen zu stellen, so dass in der Regel bei einer Kollision des einparkenden Fahrzeugs mit einer teilweise geöffneten Fahrzeugtür eines geparkten Fahrzeugs eine hälftige Schadenaufteilung angemessen erscheint.

OLG-CELLE – Urteil, 14 U 2/09 vom 27.05.2009

1. Ein Anscheinsbeweis kann nur durch unstreitige oder bewiesene Tatsachen erschüttert werden.

2. Der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen einem Überholvorgang unter Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und der anschließenden Kollision mit einem vom Fahrbahnrand anfahrenden und wendenden Fahrzeug ist nur dann zu bejahen, wenn der Unfall bei Beachtung der Verkehrsvorschriften durch den Vorfahrtsberechtigten zum Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Verkehrssituation vermeidbar gewesen wäre.

OLG-HAMM – Urteil, 9 U 187/08 vom 20.03.2009

1. Teilnehmer des fließenden - an sich auch bevorrechtigten - Verkehrs sind verpflichtet, einem Einsatzfahrzeug (mit Blaulicht und Martinshorn) "freie Bahn" zu schaffen, um dessen Fahrer zu ermöglichen, zügig zum Einsatzort zu gelangen. Die Wahl der unter den gegebenen Umständen günstigsten Fahrlinie für das Einsatzfahrzeug durch den Verkehr obliegt dem Einsatzfahrer.

2. Hat der nach § 38 Abs. 1 StVO verpflichtete Verkehrsteilnehmer seinen Beitrag zur "freien Bahn" geleistet und eine neutrale Position eingenommen, konkretisiert sich die Verpflichtung aus der genannten Vorschrift dahin, so lange zu warten, bis eine künftige Störung des Fahrweges des Einsatzfahrzeugs durch ihn ausgeschlossen ist. Verlässt er dagegen seine neutrale Position zu früh, weil er meint, dem Einsatzfahrer eine bessere Fahrlinie eröffnen zu können, und kommt es dabei zu einer Kollision mit dem Einsatzfahrzeug, liegt darin ein Verstoß gegen § 38 Abs. 1 StVO und kann die alleinige Verantwortlichkeit des entsprechenden Fahrzeugführers zur Folge haben.

OLG-KARLSRUHE – Urteil, 1 U 192/08 vom 22.01.2009

1. In der Teilnahme eines Beifahrers an einer Autofahrt trotz erkennbarer Trunkenheit des Fahrers liegt ein Verstoß gegen die eigenen Interessen.

2. Im Rahmen des § 254 BGB gilt § 827 Satz 2 BGB entsprechend. Danach kann ein Beifahrer für den objektiven Verstoß gegen die ihm obliegende Eigensorgfalt verantwortlich sein, weil er sich selbstverschuldet in den vorübergehenden Zustand des Ausschlusses der freien Willensbestimmung versetzt hat. Der Mitverschuldensvorwurf wird durch diese Vorschrift vorverlagert und zielt auf die Tatsache ab, dass der Beifahrer zumindest fahrlässig durch seinen Alkoholkonsum eine Situation herbeigeführt hat, in der er nicht mehr die zum Selbstschutz erforderliche Einsichtsfähigkeit hatte.

3. Bei der Bemessung des Mitverschuldens eines Beifahrers darf nicht übersehen werden, dass den einen Verkehrsunfall verursachenden betrunkenen Fahrzeugführer in der Regel eine größere Verantwortung trifft als den geschädigten Beifahrer. Dabei ist zu berücksichtigen, dass einen Fahrzeugführer eine Fürsorgepflicht gegenüber einem alkoholisierten Insassen trifft und er insbesondere für das ordnungsgemäße Anlegen des Sicherheitsgurts des Beifahrers Sorge zu tragen hat.

Auch ein wegen Alkoholisierung absolut fahruntüchtiger Fahrer, der eine andere alkoholisierte Person in seinem Pkw mitnimmt, hat dafür zu sorgen, dass sich der Mitfahrer anschnallt.

OLG-HAMM – Beschluss, 9 W 57/08 vom 06.01.2009

Wird neben dem Haftpflichtversicherer der mitversicherte Fahrer eines Kraftfahrzeuges aus einem angeblichen Unfallgeschehen auf Schadensersatz in Anspruch genommen und ist der Haftpflichtversicherer dem Fahrer als Streithelfer beigetreten, hat der beklagte Fahrer keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung, auch wenn der Haftpflichtversicherer zugleich als Streithelfer eine Unfallmanipulation behauptet und der beklagte Fahrer den vom Kläger dargestellten Unfallverlauf bestätigt.

OLG-DRESDEN – Urteil, 4 U 1135/08 vom 23.10.2008

1. Wird der von einem Kaskoversicherungsvertrag umfasste Schaden noch vor der Leistung des Versicherers vom Schädiger ersetzt, ist der Versicherer leistungsfrei; leistet er in Unkenntnis dieses Umstandes dennoch, kann er einen Bereicherungsanspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend machen.

2. Der Versicherungsnehmer kann sich gegenüber diesem Bereicherungsanspruch nicht auf ein Quotenvorrecht berufen.

OLG-KARLSRUHE – Urteil, 1 U 65/08 vom 11.08.2008

Das Haftungsprivileg des § 1664 BGB findet Anwendung, wenn die Pflichtverletzung der Eltern in einer Verletzung ihrer Aufsichtspflicht liegt (im Anschluss an die überwiegend vertretene Auffassung in Lit. und Rspr. und in Abgrenzung zu OLG Karlsruhe VersR 1977, 232 und 1982, 450)

OLG-STUTTGART – Beschluss, 5 U 44/08 vom 21.07.2008

1. Bei einer Fahrveranstaltung zur Verbesserung der Fahrsicherheit, die keine Rennveranstaltung darstellt und bei der Versicherungsschutz über die Kfz-Pflichtversicherung besteht, ist von einem stillschweigenden Haftungsausschluss der Teilnehmer untereinander nicht auszugehen.

2. Ein Haftungsausschluss über die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters ist unwirksam.

Es handelt sich um einen Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO, auf den hin die Berufung zurückgenommen wurde.

SAARLAENDISCHES-OLG – Urteil, 4 U 352/07 vom 08.04.2008

Setzt sich die Einfädelspur auf einer Autobahn als selbständiger rechter Fahrstreifen fort, darf der an sich Wartepflichtige zügig weiterfahren, solange keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Benutzer der vorfahrtsberechtigten Spur auf die Spur des Einfädelnden wechseln.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 11058/07.OVG vom 29.01.2008

1. Der Betrieb eines Kraftfahrzeughandels rechtfertigt grundsätzlich die Heranziehung zu einer Rundfunkgebühr als Kraftfahrzeughalter.

2. Allein das Vorhalten eines roten Kennzeichens begründet keine Rundfunkgebührenpflicht.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 12 U 198/07 vom 03.12.2007

Erscheint eine Zeugin nach Ladung, Ordnungsgeldbeschluss und Vorführungsanordnung nicht bei Gericht , und beantragt die beweisbelastete Partei daraufhin die urkundenbeweisliche Verwertung der Erklärung der Zeugin zu dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall gegenüber der Polizei, ohne dass die Gegenpartei ausdrücklich oder konkludent auf einer Vernehmung besteht, ist die Verwertung der Urkunde zulässig. Es stellt keinen konkludenten Widerspruch des Beweisgegners gegen den neuen Antrag oder ein Verlangen auf Vernehmung dar, wenn der dieser lediglich Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit der Urkunde erhebt und die Existenz der Zeugin in Frage stellt.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 12 U 27/07 vom 26.11.2007

Kollidiert ein Kfz, welches nach links in eine Grundstückseinfahrt abbiegen will, bei diesem Vorgang mit einem anderen Kfz, das neben der Einfahrt vom Fahrbahnrand anfährt, kommt eine Haftungsteilung im Verhältnis 50:50 in Betracht.

BGH – Urteil, VI ZR 220/06 vom 06.11.2007

Der Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 3 StVG gilt nicht für Kosten, die anlässlich eines Verkehrsunfalls dadurch entstehen, dass die beförderte Sache beseitigt werden muss, weil sie eine andere beeinträchtigt.

OLG-HAMM – Urteil, 9 U 183/06 vom 15.06.2007

Kauert ein 11 1/2-jähriges Kind mit seinem Roller in Höhe einer Querungshilfe zur Fahrbahn hin am Boden, weil es die Schnürbänder seiner Schuhe richtet, muss der sich nahende Fahrzeugführer gemäß § 3 Abs. 2 a StVO darauf einrichten, dass das Kind plötzlich unachtsam die Fahrbahn betreten könnte, weil dessen Gebahren - offensichtliche Unaufmerksamkeit gegenüber dem Fahrverkehr - kein Vertrauen auf verkehrsgerechtes Verhalten begründet.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 12 U 208/06 vom 04.06.2007

Gegen den nachfolgenden Fahrer spricht der Beweis des ersten Anscheins nur dann, wenn es sich um einen "typischen" Auffahrunfall mit Teilüberdeckung vom Heck und Front handelt. Fährt ein im linken Fahrstreifen nachfolgendes Fahrzeug gegen die linke Ecke des Hecks eines Fahrzeuges, das ebenfalls bereits im linken Fahrstreifen fuhr und zum Zwecke des Wendens lediglich schräg im Mittelstreifendurchbruch angehalten hatte, so kann daraus typischerweise nicht im Wege des Anscheinsbeweises geschlossen werden, der zum Wenden ansetzende habe Sorgfaltspflichten gegenüber dem in demselben Fahrstreifen nachfolgenden Verkehr verletzt.

OLG-CELLE – Urteil, 14 U 56/06 vom 16.05.2007

1. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG bewirkt eine echte Begrenzung der vom Schädiger geschuldeten Leistung. Im Rahmen der Gefährdungshaftung gem. § 7 Abs. 1 StVG beschränkt § 12 StVG die Beträge, deren Zahlung dem Halter aufzuerlegen sind, weshalb dieser, wenn er nur nach StVG haftet, nie mehr als die Höchstbeträge gem. § 12 StVG zu ersetzen hat.

2. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG ist nicht neben dem Kapitalbetrag noch zusätzlich die Rente zu zahlen; stattdessen ist nur das eine oder das andere geschuldet. Bei der Berechnung der Höchstgrenze kürzt ein etwaig gezahlter Kapitalbetrag den Höchstbetrag für die Rente.

3. Wird der Schaden zum Teil als Kapital und zum Teil als Rente geltend gemacht, ist zur Ermittlung des Gesamtschadensbetrags im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG die Rente auf das Kapital umzurechnen, wobei die Rentenbeträge in der Weise zu berücksichtigen sind, dass die Rente bei der Umrechnung auf einen Kapitalbetrag 6 % dieses Kapitals ausmacht. Dabei ist zunächst die Haftungshöchstsumme um die Beträge zu mindern, die als Kapital geschuldet sind. 6 % des Restes entsprechen dem Höchstbetrag der daneben geschuldeten Jahreshöchstrente.

4. Die gesetzlich festgelegte Haftungsbegrenzung ist von Amts wegen zu beachten.

5. Der von den Beklagten zu 5 bis 9 zu ersetzende Gesamtschaden aus dem Verkehrsunfall vom 13. November 1978 ist auf 500.000 DM (= 255.645,94 EUR), der von der Beklagten zu 4 zu ersetzende Gesamtschaden auf 2.000.000 DM (= 1.022.583,70 EUR) begrenzt.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 12 U 51/07 vom 12.04.2007

Das Eigentum am Kfz ergibt sich nicht aus der Eintragung im Kfz-Brief (vgl. auch § 25 Abs. 4 Satz 1 StVZO), der als verwaltungsrechtliche Urkunde ohne öffentlichen Glauben lediglich dokumentiert, auf welche Person ein Kfz bei der Zulassungsstelle zugelassen ist.

OLG-KOBLENZ – Urteil, 12 U 1184/04 vom 11.12.2006

Ein grobes Verschulden des Fußgängers, der bei Schaltung der Fußgängerampel auf rot ungeachtet eines herannahenden Fahrzeugs die mehrspurige Straße überqueren wollte, lässt auch die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs zurücktreten, wenn diesem kein Verschulden an dem anschließenden Fußgängerunfall nachzuweisen ist. Ein Zeugnis vom Hörensagen ist zwar verwertbar, jedoch ist der Beweiswert solcher Angaben, die nur mittelbar Schlüsse auf das eigentliche Geschehen zulassen, jedenfalls wesentlich geringer als der Beweiswert der Aussage einer Beweisperson, die über eigene unmittelbare Wahrnehmungen zum Kerngeschehen berichten kann. Bekundungen von Zeugen und Parteien, die Jahre nach einem Unfallgeschehen gemacht haben, verlieren an Aussagekraft für die Beweisführung im Strengbeweisverfahren.

OLG-STUTTGART – Urteil, 3 U 16/06 vom 29.11.2006

Ein Fahrzeugführer, der bei Dunkelheit erkennen kann, dass auf der Standspur einer Autobhan bereits mehrere Fahrzeuge mit eingeschaltener Warblinkanlage halten, muss mangels besserer Erkenntnisse auch damit rechnen, dass sich in diesem Bereich ein Unfallfahrzeug auf der Überholspur und Ersthelfer auf der Fahrbahn befinden und ist deshalb verpflichtet, anggesichts der unklaren Verkehrssituation seine Geschwindigkeit beim Vorbeifahren an dieser Stelle soweit zu reduzieren, dass ihm ein gefahrlosses Anhalten jederzeit möglich ist.

OLG-CELLE – Urteil, 14 U 90/06 vom 02.11.2006

Gegenüber dem groben Verschulden eines Fahrzeugführers im Rahmen eines waghalsigen Überholmanövers vor einer nicht einsehbaren Rechtskurve können im Einzelfall die Betriebsgefahr des überholten Lkw sowie ein zusätzliches Verschulden des Führers des Lkw wegen nicht unerheblicher 20 %iger Überschreitung (72 km/h statt erlaubter 60 km/h) der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zurücktreten.

OLG-STUTTGART – Urteil, 13 U 74/06 vom 26.10.2006

Kollidiert ein alkoholbedingt absolut fahruntüchtiger Fahrer infolge einer wesentlichen Überschreitung der Mittellinie mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs, dessen Fahrer das Rechtsfahrgebot nicht beachtet hat, muss sich der Fahrer bzw. Halter des entgegenkommenden Fahrzeugs wegen dieses Verkehrsverstoßes trotz groben Verschuldens des alkoholisierten Fahrers einen Mitverschuldensanteil von 20 % anrechnen lassen.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 16 U 75/06 vom 21.09.2006

1. Zu den Indizien für eine Unfallmanipulation.

2. Kein Schadensersatz bei nicht aufgeklärten und in Abrede gestellten Vorschäden.

OLG-KOBLENZ – Urteil, 12 U 235/05 vom 29.05.2006

Wenn eine Vorfahrtstraße eine Kurve beschreibt, an deren Scheitelpunkt nahe beieinander untergeordnete Straßen einmünden, so gilt für die Benutzer der Nebenstraßen untereinander der Grundsatz "rechts vor links". Die nebeneinander liegenden Einmündungen bilden im Kreuzungsbereich mit der Vorfahrtstraße eine Einheit.

OLG-CELLE – Urteil, 14 U 50/05 vom 23.05.2006

Für die Frage, ob eine unfallursächliche Geschwindigkeitsüberschreitung vorgelegen hat, kommt es auf den Zeitpunkt der Reaktionsaufforderung an.

OLG-KOBLENZ – Urteil, 12 U 61/05 vom 28.04.2006

Die Prüfung der Unabwendbarkeit eines Unfalls muss sich auf die Frage zu erstrecken, ob ein "Idealfahrer" überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre. Auch der an den so genannten "Idealfahrer" anzulegende Maßstab muss aber menschlichem Vermögen und den Erfordernissen des Straßenverkehrs angepasst sein.

Für einen Motorradfahrer, dem auf seiner Fahrspur ein Pkw aufgrund einer abrupten Lenkbewegung entgegen kommt, ist eine Kollision unvermeidbar, wenn für ihn keine Reaktionszeit verbleibt. Das gilt auch dann, wenn ein vorausfahrender Motorradfahrer etwa in der Fahrspurmitte gefahren war und vor einem ihm entgegen kommenden Pkw, der im Gegenverkehr falsch überholte, nach links ausgewichen ist und dadurch den Fahrer des überholten Pkws seinerseits zum Gegenlenken bewegt hat.

Der Fahrer des falsch überholten und dem hierauf reagierenden Gegenverkehr ausweichenden Pkws ist der Unabwendbarkeitsnachweis nicht möglich, wenn nicht auszuschließen ist, dass er zu Beginn des Überholmanövers eines Dritten schneller als erlaubt gefahren war. Ihn entlastet bei Möglichkeit einer dritten Verhaltensalternative auch nicht der Gedanke der Pflichtenkollision, die andernfalls darin bestehen könnte, dass er entweder mit dem ausweichenden Motorrad auf seiner Fahrspur oder infolge eigenen Ausweichens mit einem zweiten Motorrad auf dessen Fahrspur im Gegenverkehr kollidiert wäre.

Der Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Eine Ausnahme vom Erfordernis der positiven Kenntnis kommt in Betracht, wenn der Geschädigte es versäumt, eine auf der Hand liegende Möglichkeit zur Kenntnisnahme wahrzunehmen. Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor, wenn sich der Geschädigte um die Einsicht in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten bemüht, aber zunächst keine Akteneinsicht erhält.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 3 U 220/05 vom 02.03.2006

1. Ein Autofahrer darf den Verkehrsfluss nicht dadurch behindern, dass er ohne Ankündigung und ohne für den nachfolgenden Verkehr erkennbare Ursache plötzlich abbremst.

2. Der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Auffahrenden beruht auf dem Erfahrungssatz, dass das Auffahren im gleichgerichteten Verkehr regelmäßig auf mangelnde Aufmerksamkeit, überhöhte Geschwindigkeit oder einen ungenügenden Sicherheitsabstand des Auffahrenden zurückzuführen ist. Voraussetzung für seine Anwendung ist deshalb das Vorliegen einer Standardsituation, in der eine allenfalls denkbare andere Ursache so unrealistisch erscheint, dass sie außer Betracht bleiben kann.

3. Die für die Anwendung des für ein Verschulden des Auffahrenden sprechenden Anscheinsbeweises erforderliche Typizität der Unfallkonstellation fehlt, wenn ein Umstand vorliegt, der als Ursache aus dem Verantwortungsbereich des Vordermanns in Betracht kommt, etwa ein dem Auffahren unmittelbar vorausgegangener Spurwechsel des Vordermanns oder dessen dem Auffahren vorangegangenes grundloses Abbremsen. Ist ein solcher atypischer Umstand unstreitig, fehlt die Typizität der Unfallkonstellation und damit die Voraussetzung für eine Anwendung des Anscheinsbeweises.

OLG-CELLE – Urteil, 14 U 149/05 vom 21.02.2006

1. Zu den Voraussetzungen des Vorliegens eines nach dem sog. "Berliner Modell" vorgetäuschten Unfalls.

2. Werden gegen ein von der beklagten Haftpflichtversicherung eingeholtes Privatgutachten keine Einwendungen erhoben, bedarf es nicht der Einholung eines gerichtlichen Unfallrekonstruktionsgutachtens.

OLG-NAUMBURG – Urteil, 4 U 49/05 vom 20.01.2006

1. Die sog. Bagatellgrenze, unterhalb derer einem Unfallgeschädigten Sachverständigenkosten nicht ersetzt werden, ist nicht auf 3.000,- Euro heraufzusetzen. Die gegenteilige Meinung verkennt, dass es dem nicht sachverständigen Geschädigten schlicht unmöglich ist, bei nicht erkennbar oberflächlichen Schäden, den Schadenswert selbst zu beurteilen.

2. Im Rahmen der Prüfung, ob dem Geschädigten ein Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten zusteht, kommt es auf die Frage, ob der Sachverständige in zulässiger Weise nach der Schadenshöhe abrechnen konnte oder aber ob er seinen Zeitaufwand hätte darlegen müssen, nicht an.

Ebenso wie bei der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten ist es einem Geschädigten vor Erteilung des Gutachtensauftrags nicht zuzumuten, "Marktforschung" zu betreiben und in jedem Fall mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigen einzuholen.

3. Allein die Wahl der Schadenshöhe als Abrechnungsmaßstab für Sachverständigenkosten ist weder ungeeignet, eine Vergütung entsprechend § 315 Abs. 1 BGB zu bestimmen noch kann sie im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung als zum Schadensersatz verpflichtende Verletzung von Vertragspflichten des Gutachters angesehen werden.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 12 U 237/04 vom 24.11.2005

Zur Darlegung der Aktivlegitimation (des Eigentums am beschädigten Fahrzeug) zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen Sachschäden.Jedenfalls wenn feststeht, dass die Ausweichreaktion des Führers des dadurch beschädigten Fahrzeugs objektiv erforderlich war, haftet der Halter des Fahrzeugs, dessen Fahrweise die Ausweichreaktion verursacht hat, nach § 7 Abs. 1 StVG, § 823 BGB.

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