1. Bleibt ungeklärt, ob einer der Unfallbeteiligten bei roter Ampel - oder gelbem Blinklicht bei abgeschalteter Ampel trotz Gegenverkehrs - in die Kreuzung eingefahren ist, hat eine Schadensteilung im Verhältnis von 50 : 50 zu erfolgen.
2. Das gilt auch dann, wenn die Beweisaufnahme ergeben hat, dass einer der Unfallbeteiligten im für ihn günstigsten Fall bei Rot-Gelb in die Kreuzung eingefahren ist, aber nicht feststellbar ist, dass dieser Verkehrsverstoß unfallursächlich geworden ist, weil der Beteiligte möglicherweise nur einen Sekundenbruchteil vor dem Umschalten der Ampel auf Grün losgefahren ist und ein um diesen Sekundenbruchteil späterer Start den Unfall möglicherweise nicht vermieden hätte.
Haftung auch für Schäden, die dadurch entstehen, dass ein Kraftfahrzeug nach dem Unfall im weiteren Verlauf gegen eine Grundstücksbegrenzungsmauer prallt.
Befährt ein Radfahrer den Gehweg in falscher Fahrtrichtung und nähert er sich von rechts kommend einer schwer einsehbaren Einmündung einer Nebenstraße, trifft ihn bei einer Kollision mit einem aus der Nebenstraße herannahenden Kraftfahrzeug die Alleinhaftung, selbst wenn dem Führer des Kraftfahrzeugs ein geringfügiges Verschulden zur Last zu legen ist.
Der Unfallgeschädigte kann Reparaturkosten auch deutlich über den Wiederbeschaffungswert hinaus verlangen, wenn sich ein Sachverständigengutachten, das einen Totalschaden verneint hatte, insoweit als falsch erweist.
Wird ein nicht angegurteter Fahrzeugführer bei einer Frontalkollision mit einem entgegenkommenden Pkw mit dem Kopf so heftig gegen die Windschutzscheibe seines Pkw geschleudert, dass diese eine Bruchspinne davon trägt, ist die Frage, ob eine etwa 1 1/2 Stunde später (infolge eines plötzlichen Zusammenbruches) festgestellte Hirnblutung auf dem Unfall beruht, auch dann der haftungsausfüllenden Kausalität (§ 287 ZPO) zuzuordnen, wenn der Kopfanstoss nicht zu äußerlich sichtbaren Verletzungen geführt hat.
Endet ein ausgewiesener kombinierter Rad- und Fußgängerweg einer übergeordneten Straße nach einem Schwenk in eine untergeordnete Querstraße dort mit einer Bordsteinabflachung zur Fahrbahn der untergeordneten Straße, so daß Radfahrer bei der Verkehrsführung angepaßter Fahrweise ihre Fahrt nicht parallel zur übergeordneten Straße fortsetzen können, sondern in der untergeordneten Querstraße deren Fahrbahn kreuzen müssen, ist das Vorrecht des Fahrzeugverkehrs der untergeordneten Straße nach § 25 Abs. 3 StVO zu beachten.
18.000,- DM Schmerzensgeld bei 1/3 Mitverschulden und folgenden Verletzungen:
Tiefe Wunden an Fuß und Knie sowie Defekt an Zehenstrecker und Fußwurzelknochen, Hauttransplantationen, Sensibilitätsstörungen, dauerhafte Bewegungseinschränkungen, Krallenzehen, weitere operative Eingriffe zu erwarten, Tennis- und Fußballspielen nicht mehr möglich.
Rad- und Mofafahrer dürfen Fahrzeuge, die auf einer Linksabbiegerspur vor einer Lichtzeichenanlage warten, nicht rechts überholen.
2.)
Der Fahrer eines Lkw, der auf einer Linksabbiegerspur als erstes Fahrzeug vor einer Lichtzeichenanlage wartet, muß nicht damit rechnen, daß Zweiradfahrer ihn rechts überholen und unmittelbar vor dem Lkw anhalten.
3.)
Er ist deshalb nicht verpflichtet, durch ständige Beobachtung des rechten Außenspiegels den Verkehrsraum rechts neben seinem Fahrzeug im Auge zu behalten oder sich vor oder während des Anfahrens durch einen Blick in den Anfahrspiegel zu vergewissern, daß sich vor oder vorne schräg rechts neben dem Lkw kein Radfahrer befindet.
Aus dem Umstand, daß der Schädiger bei einem seinem ganzen Erscheinungsbild nach gestellten Verkehrsunfall ein Schleudertrauma erleidet und eine Woche lang eine Schanz'sche Krawatte tragen muß, ergibt sich nicht zwingend, daß der Unfall unfreiwillig war.
- 19 U 193/98 - Urteil vom 09.07.1999 - rechtskräftig.