1. Auch bei der Nutzung von Sondersignalen ist der Fahrer eines Rettungswagens verpflichtet, sich in einen Kreuzungsbereich langsam hineinzutasten und sorgfältig zu beobachten, ob sein Sondersignal von allen anderen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen und beachtet wird.
2. Bewertung des Verursachungsanteils des Fahrers eines Rettungswagens mit 80 %, wenn dieser trotz für ihn "roter" Ampel mit 55 km/h in eine Kreuzung einfährt.
3. Bei einem Ausfall eines Rettungswagens eines gemeinnützigen Vereins kann die entfallene Nutzungsmöglichkeit einen ersatzfähigen Schaden darstellen, wenn der Eigentümer auf die kostenintensivere Anmietung eines Ersatzfahrzeuges verzichtet.
Bei einer Kollision zwischen einem vorfahrtsberechtigten PKW und einem Radfahrer haftet der Radfahrer voll, wenn allein ein grober Vorfahrtsverstoß des Radfahrers feststeht, hingegen keine gefahrerhöhenden Umstände auf Seiten des PKW-Fahrers.
1. Bei einer Fahrveranstaltung zur Verbesserung der Fahrsicherheit, die keine Rennveranstaltung darstellt und bei der Versicherungsschutz über die Kfz-Pflichtversicherung besteht, ist von einem stillschweigenden Haftungsausschluss der Teilnehmer untereinander nicht auszugehen.
2. Ein Haftungsausschluss über die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters ist unwirksam.
Es handelt sich um einen Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO, auf den hin die Berufung zurückgenommen wurde.
Setzt sich die Einfädelspur auf einer Autobahn als selbständiger rechter Fahrstreifen fort, darf der an sich Wartepflichtige zügig weiterfahren, solange keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Benutzer der vorfahrtsberechtigten Spur auf die Spur des Einfädelnden wechseln.
Grober Verfahrensfehler des erstinstanzlichen Gerichts durch Verletzung der Pflicht zur Beiziehung der Verkehrsunfallakten und zur persönlichen Anhörung der Unfallbeteiligten in Verkehrsunfallsachen
Erscheint eine Zeugin nach Ladung, Ordnungsgeldbeschluss und Vorführungsanordnung nicht bei Gericht , und beantragt die beweisbelastete Partei daraufhin die urkundenbeweisliche Verwertung der Erklärung der Zeugin zu dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall gegenüber der Polizei, ohne dass die Gegenpartei ausdrücklich oder konkludent auf einer Vernehmung besteht, ist die Verwertung der Urkunde zulässig. Es stellt keinen konkludenten Widerspruch des Beweisgegners gegen den neuen Antrag oder ein Verlangen auf Vernehmung dar, wenn der dieser lediglich Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit der Urkunde erhebt und die Existenz der Zeugin in Frage stellt.
1. Keine (i.ü. zulässige) gewillkürte Prozeßstandschaft des Versicherungsnehmers bei Rückabtretung eines gem. § 67 VVG auf den Versicherer übergegangenen Anspruchs.
2. Voraussetzungen der Fahrerhaftung gem. § 18 Abs.1 StVG.
3. Haftungsquote bei Zusammenstoß in einseitig verengter Zu-/Ausfahrt.
Zur Berücksichtigung der Betriebsgefahr eines Kraftrollers bei der Bemessung eines Schmerzensgeldanspruches für den Führer des Rollers, der durch den Zusammenstoß mit einem Pkw erhebliche Verletzungen mit Dauerfolgen davongetragen hat.
1. Ein Autofahrer darf den Verkehrsfluss nicht dadurch behindern, dass er ohne Ankündigung und ohne für den nachfolgenden Verkehr erkennbare Ursache plötzlich abbremst.
2. Der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Auffahrenden beruht auf dem Erfahrungssatz, dass das Auffahren im gleichgerichteten Verkehr regelmäßig auf mangelnde Aufmerksamkeit, überhöhte Geschwindigkeit oder einen ungenügenden Sicherheitsabstand des Auffahrenden zurückzuführen ist. Voraussetzung für seine Anwendung ist deshalb das Vorliegen einer Standardsituation, in der eine allenfalls denkbare andere Ursache so unrealistisch erscheint, dass sie außer Betracht bleiben kann.
3. Die für die Anwendung des für ein Verschulden des Auffahrenden sprechenden Anscheinsbeweises erforderliche Typizität der Unfallkonstellation fehlt, wenn ein Umstand vorliegt, der als Ursache aus dem Verantwortungsbereich des Vordermanns in Betracht kommt, etwa ein dem Auffahren unmittelbar vorausgegangener Spurwechsel des Vordermanns oder dessen dem Auffahren vorangegangenes grundloses Abbremsen. Ist ein solcher atypischer Umstand unstreitig, fehlt die Typizität der Unfallkonstellation und damit die Voraussetzung für eine Anwendung des Anscheinsbeweises.
Die Abweisung einer Klage eines Fußgängers auf Schmerzensgeld durch das Amtsgericht entfaltet keine Rechtskraft hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen zur Geschwindigkeit des Kfz. Reicht das Gutachten aus einem Parallelverfahren aus, um die von einer Partei zum Beweisthema angestellten Überlegungen und die in ihrem Vortrag angesprochenen aufklärungsbedürftigen Fragen zu beantworten, so kann es urkundenbeweislich verwertet werden; der Tatrichter muss nicht auf Antrag der Partei erneut einen Sachverständigen hinzuziehen und eine neue schriftliche oder mündliche Begutachtung anordnen. Revision zugelassen.
Das Berufungsgericht ist nach § 398 ZPO nicht gehindert, den vom Erstgericht nach Zeugenvernehmung festgestellten Sachverhalt rechtlich anders zu werten, ohne die Zeugen erneut vernommen zu haben. Kommt es in einem unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegen zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers (ständige Rechtsprechung, vgl. Senat VM 1998, 34 Nr. 43; DAR 2002, 557 = VRS 103, 403 = KGR 2003, 3 = NZV 2003, 89 = VersR 2003, 259 (Ls.) = MDR 2003,507; MDR 2005, 806 = VRS 108, 410 = KGR 2005, 665 = NZV 2005, 413;). Eine "unklare Verkehrslage", die nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO das Überholen verbietet, liegt vor, wenn an einem vorausfahrenden oder stehenden Fahrzeug der linke Fahrtrichtungsanzeiger betätigt wird, dies der nachfolgende Verkehr erkennen konnte und dem nachfolgenden überholenden Fahrzeugführer noch ein angemessenes Reagieren - ohne Gefahrenbremsung - möglich war. Dagegen liegt eine unklare Verkehrslage nicht schon dann vor, wenn das vorausfahrende Fahrzeug verlangsamt, selbst wenn es sich bereits etwas zur Fahrbahnmitte eingeordnet haben sollte (ständige Rechtsprechung, vgl. Senat NJW-RR 1987, 1251; NZV 1993, 272: DAR 2002, 557 = VRS 103, 403 = KGR 2003, 3 = NZV 2003, 89 = VersR 2003, 259 (Ls.) = MDR 2003,507). Wegen der besonderen Sorgfaltspflichten des Linksabbiegers haftet dieser im Falle der Kollision mit einem ordnungsgemäß überholenden Kfz grundsätzlich allein, wobei die Betriebsgefahr des Kfz des Überholers zurücktritt (ständige Rechtsprechung, vgl. Senat NJW-RR 1987,1251; DAR 2002, 557 = VRS 103, 403 = KGR 2003, 3 = NZV 2003, 89 = VersR 2003, 259 (Ls.) = MDR 2003,507).
Ein auf einem Privatparkplatz abgestelltes Fahrzeug ist nicht mehr "im Betrieb" im Sinne der §§ 7, 18 StVG. Eine Haftung besteht weder nach diesen Vorschriften noch nach allgemeinem Deliktsrecht, wenn eine an einem Haus angebrachte, automatisch gesteuerte Sonnenmarkise wetterbedingt ausfährt, auf den Alkoven eines auf einem Privatgelände geparkten Wohnmobils auftrifft und dadurch Schaden erleidet.
1. Die Haftung der KFZ-Pflichtversicherung ist gegenüber dem vorsätzlich handelnden Fahrer, der das Fahrzeug als Waffe benutzt hat, gemäß § 152 VVG ausgeschlossen.
2. Der Fortfall des Deckungsanspruchs des mitversicherten Fahrers gegen die Pflichtversicherung wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens wirkt aber nicht zugleich gegen die Halterin und Versicherungsnehmerin, der kein vorsätzliches Verhalten zur Last fällt (im Anschluss an BGH VersR 1971, 239; OLG Hamm VersR 1993, 1372 = NJW RR 1993, 1180).
Kommt es in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegen zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers).Der Fahrtrichtungsanzeiger ist dann "rechtzeitig" i. S. d. § 9 Abs. 1Satz 1 StVO betätigt, wenn sich der Verkehr auf das Abbiegen einstellen kann: maßgeblich dafür ist weniger die Entfernung vom Abbiegepunkt als vielmehr die Zeit zwischen Anzeigebeginn und Abbiegen unter Berücksichtigung der Fahrgeschwindigkeit.
Zur Haftungsverteilung bei einem Zusammenstoß im Kreuzungsbereich, wenn ungeklärt bleibt, welches Fahrzeug bei "rot" in den Kreuzungsbereich eingefahren ist.
Zu den Voraussetzungen eines Anspruches auf Nutzungsentschädigung für ein beschädigtes Fahrzeug über die gewöhnliche Reparatur- und Wiederbeschaffungszeit hinaus gehört es, dass sich der Geschädigte die erforderlichen Mittel weder als Kredit, noch aus seiner Vollkaskoversicherung hätte beschaffen können.
Zur Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall, bei dem ein Radfahrer, der den Radweg in vorschriftswidriger Richtung befährt, mit einem den Radweg kreuzenden Kraftfahrzeug kollidiert.
Das Rechtsfahrgebot gilt auch im einspurigen Kreisverkehr. Es bezweckt hier die Verminderung der Geschwindigkeit durch die Kurvenfahrt und schützt insoweit den von rechts einfahrenden Verkehr.
2.
Ein "Schneiden" der Kreisbahn durch Ausnutzung der Fahrbahn bis zum äußersten linken Rand ist daher regelmäßig unzulässig.
1. Mit der Unfallflucht gemäß § 142 StGB verletzt der Fahrer auch bei eindeutiger Haftungslage seine Aufklärungsobliegenheiten in der Kfz-Haftpflichtversicherung.
2. Der Versicherer kann, soweit er nach dem AKB gegenüber dem Fahrer leistungsfrei ist, diesen wegen des regulierten Haftpflichtschadens nach § 426 BGB, § 3 Nr. 9 PflVG in Regress nehmen.
3. Die Grundsätze der Einschränkung der Arbeitnehmerhaftung kommen dem Fahrer bei vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch Unfallflucht regelmäßig nicht zugute.
4. Für die Klage des Versicherers gegen den Fahrer auf Ausgleich des regulierten Haftpflichtschadens ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Der Umstand, dass der Fahrer Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers ist, eröffnet nicht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten.
Ein Schadensersatzanspruch gegen die Versicherung des Unfallgegners entfällt, wenn der Geschädigte den Unfall nach dem sogenannten "Berliner Modell" verabredet hatte.
Volle Haftung desjenigen Autofahrers, der unter Verletzung der zweiten Rückschaupflicht zum Überholen ansetzt und dann abbremst, und einem auffahrenden Motorradfahrer.
Kommt ein Fahrgast beim normal "ruckenden" Anhalten eines Busses zu Fall und zieht sich dabei Verletzungen zu, bestehen keine Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche.
1) Ein Linksabbieger hat eine doppelte Rückschaupflicht.
2) Wer erkennbar links abbiegen will, darf nur rechts überholt werden.
3) Wird die Absicht, links abzubiegen, nur angedeutet, ohne zweifelsfrei klar zu sein, besteht für den Nachfolgenden eine unklare Verkehrslage i.S.v. § 5 Abs. 3 Nummer 1 StVO.