1. Die Einführung einer Studiengebührenpflicht für so genannte Langzeitstudierende ist rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Es verstößt nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, dass die Studiengebührenpflicht nach § 70 HochSchG in Verbindung mit der Studienkontenverordnung auch auf solche Studierende Anwendung findet, die ihr Studium vor In-Kraft-Treten dieser Regelungen begonnen haben.
Die Einführung von Studiengebühren für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben (§§ 35 Abs. 3 Satz 1 und 70 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Hochschulgesetz), steht mit der Landesverfassung in Einklang.