Bei einer Verfahrenseinstellung gemäß § 154 b Abs. 3 u. 4 StPO handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Eine Haftentschädigung kommt daher nur gemäß § 3 StrEG allenfalls nach Billigkeitsgrundsätzen in Betracht.
Dem Betragsverfahren fehlt die erforderliche Grundlage, wenn die Entscheidung des Strafgerichts den in § 8 Abs. 2 StrEG geregelten Anforderungen an die Bestimmtheit einer Grundentscheidung im Entschädigungsverfahren nicht gerecht wird.
Nicht gemäß § 7 StrEG ersatzfähig sind bloße Reflexschäden, die einem Gesellschafter, der nicht Alleingesellschafter ist, allein durch die Schädigung der Gesellschaft erwachsen.
Die strafgerichtliche Entscheidung nach § 8 StrEG bindet das Zivilgericht hinsichtlich der Frage nach dem Eigentum an beschlagnahmten Sachen nicht. Die Bindungswirkung erstreckt sich nur auf diejenigen Umstände, die der Strafrichter aufgrund seiner Sachnähe im Rahmen seiner Erkenntnisse über die vorgeworfene Straftat zu berücksichtigen hat.
Trifft das Amtsgericht im Rahmen der Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens nicht die gebotene Entscheidung über Entschädigungsansprüche nach dem StrEG und legt die Staatsanwaltschaft gegen die Nichteröffnung sofortige Beschwerde ein, darf das Landgericht, wenn es das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verwirft, die Entscheidung nach dem StrEG nicht nachholen. Geschieht dies doch, steht dem Angeschuldigten im Falle dessen Beschwer die sofortige Beschwerde offen. Diese führt zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Amtsgericht.
Wer im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen von rechtmäßigen Zwangsmaßnahmen betroffen wird, muß die ihm dadurch zugefügten Nachteile entschädigungslos hinnehmen.