Die Unterbringung mehrerer Gefangener in einem dafür vorgesehenen Haftraum verletzt nicht als solche die Menschenwürde. Das gilt auch, wenn die Mitgefangenen rauchen.
Die Entschädigung für die Unterbringung in einem Einzelhaftraum gemeinsam mit einem anderen Gefangenen ist mit 15 ¤ täglich nicht zu niedrig bemessen. Das gilt auch, wenn der Mitgefangene raucht.
Ein Ersatzanspruch nach dem StrEG für nicht genommenen bzw. nicht nehmbaren Urlaub besteht grundsätzlich neben einem Anspruch aus § 7 Abs. 3 StrEG nicht.