Gibt der überlebende Ehegatte nach dem Tod des mit ihm zusammenveranlagten anderen Ehepartners eine "strafbefreiende Erklärung" nach § 1 Abs. 1 Satz 1 StrbEG ab, so führt dies grundsätzlich nicht zu einem Absehen von der Steuerfestsetzung i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 StrbEG gegenüber den Erben. Dies folgt aus der Wertung des § 2 Abs. 1 Satz 3 StrbEG und gilt auch insoweit, als der überlebende Ehegatte Erbe geworden ist.
§ 2 Abs. 1 Satz 3 StrbEG steht allerdings der Anwendung der Begünstigungsnorm des § 2 Abs. 1 Satz 1 StrbEG auf die Erben dann nicht entgegen, wenn nach den besonderen Umständen eine durch den Erbfall ausgelöste Verpflichtung Dritter zur Anzeige des Kapitalvermögens bei der zuständigen Finanzbehörde (vgl. insbesondere § 33 ErbStG) nicht bestand.
StrbEG § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4, § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3