1. Auch nach der Verfügung eines Vereinsverbots sind gemäß § 4 VereinsG Ermittlungen der Verbotsbehörde mit dem Ziel zulässig, Beweismittel für einen etwaigen Anfechtungsprozess zu gewinnen.
2. Das Beschlagnahmeverbot gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG i.V.m. § 97 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 53 Abs. 1 Nr. 2 StPO findet keine Anwendung auf Gegenstände im Gewahrsam eines Vereinsvorstandes, der den Verein zugleich als Rechtsanwalt vertritt.
Beschluss des 6. Senats vom 9. Februar 2001 - BVerwG 6 B 3.01 -
Unterlagen, die sich ein Beschuldigter erkennbar zu seiner Verteidigung in dem gegen ihn laufenden Strafverfahren anfertigt, dürfen weder beschlagnahmt noch gegen seinen Widerspruch verwertet werden.
BGH, Urteil vom 25. Februar 1998 - 3 StR 490/97 -
LG Wuppertal