1. Das Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO wird nicht dadurch gegenstandslos, dass auch im Hauptsacheverfahren über die Pflicht zur Vorlage der Akten - hier Zugang zu Umweltinformationen - gestritten wird (wie BVerwG, NvwZ 2008, 554 ff.).
2. Maßstab der im Zwischenstreit vorzunehmenden Rechtswidrigkeitsprüfung bleibt auch dann grundsätzlich das prozessuale Normprogramm des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO und nicht das für die Informationserteilung im Hauptsachestreit einschlägige materielle Recht.
3. Als Geheimhaltungsgrund für Umweltinformationen eignet sich innerhalb des Anwendungsbereichs des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO weniger der öffentliche Belang an der Vermeidung von Nachteilen für das Wohl des Landes als vielmehr das private Interesse an der Wahrung personenbezogener Daten und des Betriebsgeheimnisses.
4. Werden Umweltinformationen in objektivierter Form z.B. in Gestalt eines Untersuchungsberichts oder eines Sachverständigengutachtens der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, unterliegt der dieser Informationserteilung vorausgehende innerbehördliche Abstimmungs- und Meinungsbildungsprozess nur bei Vorliegen eines speziellen hierauf gerichteten Auskunftsinteresses der Offenlegung (hier verneint).
1. Geheimhaltungsinteressen des Staates dürfen sich im Strafprozeß nicht nachteilig für den Angeklagten auswirken. Kann ein Beweis, der potentiell zur Entlastung des Angeklagten hätte beitragen können, aufgrund von Maßnahmen der Exekutive nicht in die Hauptverhandlung eingeführt werden, obwohl seine Erhebung ein Gebot der Aufklärungspflicht gewesen wäre, ist die hierdurch bedingte Verkürzung der Beweisgrundlage und der Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten zur Sicherung einer fairen Verfahrensgestaltung durch eine besonders vorsichtige Beweiswürdigung und gegebenenfalls die Anwendung des Zweifelssatzes auszugleichen.
2. Zur Anwendung dieser Grundsätze, wenn das Beweismittel durch Maßnahmen eines anderen Staates gesperrt wird.
1. Die Befugnisse eines bevollmächtigten Rechtsanwalts schließen die Vertretung der obersten Aufsichtsbehörde zur Abgabe einer Weigerungserklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht ein; sowohl der Rechtscharakter als Verwaltungsentscheidung als auch der besondere Zweck des Zuständigkeitsvorbehalts in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO stehen einer Delegierung auf bevollmächtigte Dritte außerhalb der behördlichen Verwaltungsorganisation entgegen.
2. Zu den Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit einer Weigerungserklärung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
Herausgabe der vollständigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten zu der sog. Parteispendenaffäre an die Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages
1.Benötigt die ermittelnde Stelle behördlich verwahrtes Schriftgut zu Beweiszwecken, muss sie zunächst ein Herausgabeverlangen an die Behörde richten. Gibt diese das Schriftgut mit der Erklärung heraus, dem Verlangen vollständig entsprochen zu haben, ist dies von der ermittelnden Stelle hinzunehmen.
2.Die ermittelnde Stelle darf (abgesehen vom Fall, dass die Ermittlungen sich gegen einen Behördenangehörigen richten) die Behörde zur Erlangung von Beweismitteln dann durchsuchen, wenn aufgrund von Tatsachen zu vermuten ist, dass entgegen der Behördenerklärung Beweismittel sich in den Diensträumen befinden.
3.Der ermittelnden Stelle obliegt im Rahmen der Durchsuchung, vorläufig sichergestelltes Material zu sichten. Dabei darf sie an der Durchsicht nur den in § 110 StPO genannten Personenkreis beteiligen, zu dem der Verteidiger nicht gehört. Nach erfolgter Durchsicht hat die ermittelnde Stelle dasjenige Material alsbald zurückzugeben, welches nicht beweiserheblich ist.
4.Für das als Beweismittel erhebliche Material erlässt die ermittelnde Stelle unter Beachtung des Bestimmtheitsgrundsatzes eine Beschlagnahmeanordnung.
5.Durchsicht und Beschlagnahme obliegen ausschließlich dem Gericht, wenn dieses nach Anklageerhebung im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht die Durchsuchung vorgenommen hat. § 110 StPO begründet hier eine Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft weder für die Materialdurchsicht noch für die Beschlagnahme.
Für Streitigkeiten, die eine vom Innenminister als oberster Dienstbehörde nach Maßgabe des § 96 StPO erlassene Sperrerklärung zum Gegenstand haben mit dem Ziel, die geheimgehaltene Identität einer Auskunftsperson in dem betreffenden Strafverfahren aufzudecken, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
BGH, Beschl. v. 24. Juni 1998 - 5 AR (VS) 1/98 -
OLG Hamm