Die Staatsanwaltschaft kann grundsätzlich auswählen, bei welchem von mehreren nach den §§ 7 ff. StPO örtlich zuständigen Gerichten sie die Anklage erheben will. Sie darf lediglich ihre Auswahl nicht auf unsachliche, sich von den gesetzlichen Maßstäben völlig entfernende Erwägungen stützen.
Die Staatsanwaltschaft kann grundsätzlich auswählen, bei welchem von mehreren nach den §§ 7 ff. StPO örtlich zuständigen Gerichten sie die Anklage erheben will. Sie darf lediglich ihre Auswahl nicht auf unsachliche, sich von den gesetzlichen Maßstäben völlig entfernende Erwägungen stützen.
1. Der auf freiem Fuß befindliche Verfolgte ist nicht erst dann im Sinne des § 14 Abs. 1, 2. Alt. IRG ermittelt, wenn sein Aufenthalt so genau festgestellt ist, dass er jederzeit festgenommen werden könnte. Notwendig, aber auch ausreichend sind tatsächliche Hinweise auf den Aufenthalt eines Verfolgten innerhalb eines bestimmten OLG-Bezirks.
2. § 14 IRG ist eine abschließende Spezialregelung; eine einmal begründete örtliche Zuständigkeit bleibt bis zum Abschluss des Auslieferungsverfahrens bestehen. Folglich kann eine rechtlich korrekt angenommene Zuständigkeit als Gericht des Ermittlungsorts nicht rückwirkend entfallen, wenn sich im weiteren Verlauf des Verfahrens herausstellt, das der Verfolgte seinen gewöhnlichen Aufenthalt möglicherweise in einem anderen Bezirk hatte.