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JuraForum.deUrteileVorschriftenSStPO§ 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO 

Entscheidungen zu "§ 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO"

Übersicht

BGH – Beschluss, StB 15/06 vom 15.11.2006

Geistlicher im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO ist auch ein Laie, der keine kirchliche Weihe erhalten hat, aber im Auftrag der Kirche hauptamtlich als Anstaltsseelsorger einer Justizvollzugsanstalt selbständig Aufgaben wahrnimmt, die zum unmittelbaren Bereich seelsorgerischer Tätigkeit gehören.

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