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JuraForum.deUrteileVorschriftenSStPO§ 463 StPO 

Entscheidungen zu "§ 463 StPO"

Übersicht

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 3 Ws 401/08 vom 28.04.2008

1. Sind 5 Jahre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen, so kann von der Einholung eines externen Gutachtens gemäß § 463 IV StPO nur in ganz begrenzten Ausnahmefällen abgesehen werden.

2. Eine Entscheidung ohne Gutachten kommt in Betracht, wenn ein bereits von der Anstalt eingeholtes externes Prognosegutachten vorliegt, wenn bei Einholung des Gutachtens die Verzögerung einer unmittelbar bevorstehenden Entlassung des Verurteilten aus dem Maßregelvollzug zu besorgen ist oder aber die spätere Einholung des Gutachtens mit Blick auf die fehlende Aussetzungsreife der Reststrafe geboten erscheint.

3. Der Umstand, dass bei zuvoriger Einholung des Gutachtens die Einjahresfrist des § 67 e I, II StGB nicht eingehalten werden kann, rechtfertigt hingegen ein Absehen vom Gebot des § 463 IV StPO nicht.

OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ws 10/08 vom 31.01.2008

Zur Frage der Erforderlichkeit der Einholung eines externen Prognosegutachtens.

OLG-DRESDEN – Beschluss, 2 Ws 423/07 vom 06.09.2007

1.) Die zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht erteilten Weisungen nach § 68 b Abs. 1 StGB sind wegen der Strafbestimmung des § 145 a StGB genau zu bestimmen. Erst die genaue Bestimmung des verbotenen oder verlangten Verhaltens gibt dieser Strafnorm, für die die Weisungen die Funktion einer Blankettausfüllung haben, die hinreichenden Konturen und gewährleisten ihre Vereinbarkeit mit Art. 103 Abs. 2 GG. Die Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes begründet die Rechtswidrigkeit einer Weisung.

2.) Die Amtsaufklärungspflicht der Strafvollstreckungskammer verlangt die Feststellung konkreter Anknüpfungstatsachen zur sachgemäßen Ausgestaltung der Führungsaufsicht. Bei ihrer Entscheidungsfindung hat die Kammer im Rahmen ihrer pflichtgemäßen Ermessensausübung eine strenge Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorzunehmen.

OLG-OLDENBURG – Beschluss, 1 Ws 498/06 vom 31.10.2006

Auch bei einer nach Vollverbüßung einer Freiheitsstrafe kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht kann deren Höchstdauer vorab reduziert werden. Eine dahingehende Entscheidung kann vom Beschwerdegericht nur auch Gesetzwidrigkeit hin überprüft werden.

OLG-OLDENBURG – Beschluss, 1 Ws 528/06 vom 31.10.2006

Auch bei einer nach Vollverbüßung einer Freiheitsstrafe kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht kann deren Höchstdauer vorab reduziert werden. Eine dahingehende Entscheidung kann vom Beschwerdegericht nur auch Gesetzwidrigkeit hin überprüft werden.

OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ws 665/04 vom 14.12.2004

Zur mündlichen Anhörung des Sachverständigen im Verfahren über die bedingte Entlassung

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, 3 (s) BRAGO 5/01 vom 27.02.2001

Leitsatz:

Die Gebühr des gerichtlich bestellten Verteidigers für seine Tätigkeit in dem Überprüfungsverfahren zur Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ergibt sich aus den §§ 91 Nr. 2, 97 BRAGO.

Unter den Voraussetzungen des § 99 BRAGO kann eine Pauschvergütung bewilligt werden.

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, VI 13/93 vom 18.02.1999

Leitsatz:

1. Der Jugendrichter ist als Vollstreckungsleiter, auch wenn im ersten Rechtszug gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden ein Oberlandesgericht (sog. Landeshauptstadt-OLG) entschieden hat, nicht nur für die Vollstreckung der Jugendstrafe, sondern auch für die jugendrichterlichen Entscheidungen gemäß § 83 JGG zuständig; die Regelung des § 462a V StPO findet insoweit keine Anwendung.

2. Ist ein jugendlicher oder heranwachsender Straftäter im ersten Rechtszug von einem Oberlandesgericht verurteilt worden, so ist das Oberlandesgericht auch für die Entscheidungen über Beschwerden gegen Entscheidungen des Jugendrichters als Vollstreckungsleiter zuständig; die Aufgaben, die der Staatsanwaltschaft im Vollstreckungsverfahren zugewiesen sind, werden in diesem Falle vom Generalbundesanwalt wahrgenommen, sofern nicht eine Abgabe der Sache an die Landesstaatsanwaltschaft erfolgt war.

OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ws 56/08 vom 06.02.2008

OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ws 57/08 vom 06.02.2008

OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ws 58/08 vom 06.02.2008

BRANDENBURGISCHES-OLG – Beschluss, 1 Ws 319/07 vom 11.01.2008

OLG-ZWEIBRüCKEN – Beschluss, 1 Ws 479/07 vom 26.11.2007

BGH – Urteil, 1 StR 276/07 vom 26.09.2007

BRANDENBURGISCHES-OLG – Beschluss, 1 Ws 99/04 vom 15.07.2004

BVERFG – Beschluss, 2 BvR 1820/03 vom 29.01.2004

OLG-KOELN – Beschluss, 2 Ws 573/00 vom 13.09.2000


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