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JuraForum.deUrteileVorschriftenSStPO§ 459 f StPO 

Entscheidungen zu "§ 459 f StPO"

Übersicht

OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 2 VAs 37/05 vom 06.04.2006

Die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe stellt eine unbillige Härte im Sinne von § 459 f StPO dar, wenn die Zurückstellung der Vollstreckung einer oder mehrerer Freiheitsstrafen gemäß § 35 BtMG allein an der mangelnden Zurückstellungsfähigkeit der gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 2 StVollstrO anschließend zu vollstreckenden Ersatzfreiheitsstrafe scheitern würde.

In einem solchen Falle muss die Vollstreckungsbehörde auf eine Entscheidung des Gerichts gemäß § 459 f StPO hinwirken oder die Vollstreckungsreihenfolge aus wichtigem Grund (§ 43 Abs. 4 StrVollstrO) ändern.

OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 2 VAs 38/05 vom 06.04.2006

Die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe stellt eine unbillige Härte im Sinne von § 459 f StPO dar, wenn die Zurückstellung der Vollstreckung einer oder mehrerer Freiheitsstrafen gemäß § 35 BtMG allein an der mangelnden Zurückstellungsfähigkeit der gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 2 StVollstrO anschließend zu vollstreckenden Ersatzfreiheitsstrafe scheitern würde.

In einem solchen Falle muss die Vollstreckungsbehörde auf eine Entscheidung des Gerichts gemäß § 459 f StPO hinwirken oder die Vollstreckungsreihenfolge aus wichtigem Grund (§ 43 Abs. 4 StrVollstrO) ändern.

OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 2 VAs 8/06 vom 06.04.2006

Die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe stellt eine unbillige Härte im Sinne von § 459 f StPO dar, wenn die Zurückstellung der Vollstreckung einer oder mehrerer Freiheitsstrafen gemäß § 35 BtMG allein an der mangelnden Zurückstellungsfähigkeit der gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 2 StVollstrO anschließend zu vollstreckenden Ersatzfreiheitsstrafe scheitern würde.

In einem solchen Falle muss die Vollstreckungsbehörde auf eine Entscheidung des Gerichts gemäß § 459 f StPO hinwirken oder die Vollstreckungsreihenfolge aus wichtigem Grund (§ 43 Abs. 4 StrVollstrO) ändern.

OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 2 VAs 9/06 vom 06.04.2006

Die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe stellt eine unbillige Härte im Sinne von § 459 f StPO dar, wenn die Zurückstellung der Vollstreckung einer oder mehrerer Freiheitsstrafen gemäß § 35 BtMG allein an der mangelnden Zurückstellungsfähigkeit der gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 2 StVollstrO anschließend zu vollstreckenden Ersatzfreiheitsstrafe scheitern würde.

In einem solchen Falle muss die Vollstreckungsbehörde auf eine Entscheidung des Gerichts gemäß § 459 f StPO hinwirken oder die Vollstreckungsreihenfolge aus wichtigem Grund (§ 43 Abs. 4 StrVollstrO) ändern.

LAG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 12 Ta 233/04 vom 18.01.2005


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