Die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe stellt eine unbillige Härte im Sinne von § 459 f StPO dar, wenn die Zurückstellung der Vollstreckung einer oder mehrerer Freiheitsstrafen gemäß § 35 BtMG allein an der mangelnden Zurückstellungsfähigkeit der gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 2 StVollstrO anschließend zu vollstreckenden Ersatzfreiheitsstrafe scheitern würde.
In einem solchen Falle muss die Vollstreckungsbehörde auf eine Entscheidung des Gerichts gemäß § 459 f StPO hinwirken oder die Vollstreckungsreihenfolge aus wichtigem Grund (§ 43 Abs. 4 StrVollstrO) ändern.
Die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe stellt eine unbillige Härte im Sinne von § 459 f StPO dar, wenn die Zurückstellung der Vollstreckung einer oder mehrerer Freiheitsstrafen gemäß § 35 BtMG allein an der mangelnden Zurückstellungsfähigkeit der gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 2 StVollstrO anschließend zu vollstreckenden Ersatzfreiheitsstrafe scheitern würde.
In einem solchen Falle muss die Vollstreckungsbehörde auf eine Entscheidung des Gerichts gemäß § 459 f StPO hinwirken oder die Vollstreckungsreihenfolge aus wichtigem Grund (§ 43 Abs. 4 StrVollstrO) ändern.
Die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe stellt eine unbillige Härte im Sinne von § 459 f StPO dar, wenn die Zurückstellung der Vollstreckung einer oder mehrerer Freiheitsstrafen gemäß § 35 BtMG allein an der mangelnden Zurückstellungsfähigkeit der gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 2 StVollstrO anschließend zu vollstreckenden Ersatzfreiheitsstrafe scheitern würde.
In einem solchen Falle muss die Vollstreckungsbehörde auf eine Entscheidung des Gerichts gemäß § 459 f StPO hinwirken oder die Vollstreckungsreihenfolge aus wichtigem Grund (§ 43 Abs. 4 StrVollstrO) ändern.
Die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe stellt eine unbillige Härte im Sinne von § 459 f StPO dar, wenn die Zurückstellung der Vollstreckung einer oder mehrerer Freiheitsstrafen gemäß § 35 BtMG allein an der mangelnden Zurückstellungsfähigkeit der gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 2 StVollstrO anschließend zu vollstreckenden Ersatzfreiheitsstrafe scheitern würde.
In einem solchen Falle muss die Vollstreckungsbehörde auf eine Entscheidung des Gerichts gemäß § 459 f StPO hinwirken oder die Vollstreckungsreihenfolge aus wichtigem Grund (§ 43 Abs. 4 StrVollstrO) ändern.