Die Rechtsverfolgung einer bedürftigen Partei erscheint mutwillig, wenn sie für eine streitige entscheidungserhebliche Tatsache, deren Vorliegen sie mangels eigener Wahrnehmung lediglich vermutet, mit Hilfe von Zeugen oder Urkunden beweisen will, die sie nicht selbst zuvor mit positivem Ergebnis befragt bzw. eingesehen hat, obwohl ihr ein entsprechendes Auskunfts- bzw. Einsichtsrecht zusteht. Dementsprechend ist einem die Insolvenzanfechtung betreibenden Verwalter Prozesskostenhilfe zu versagen, der zum Beweis für eine von ihm vermutete mittelbare Zuwendung des Schuldners allein diesen als Zeugen benennt, bevor er dessen Auskunft eingeholt hat, um die Stichhaltigkeit seiner Vermutung zu prüfen.
Dem als Beistand eines nebenklageberechtigten Verletzten bestellten Rechtsanwalt (§ 406g StPO) kann der Vorsitzende im Rahmen seiner Sachleitungsbefugnis gestatten, in der Hauptverhandlung einzelne Fragen zu stellen.