Wird das Verfahren gegen einen Angeklagten abgetrennt, handelt es sich bei dem abgetrennten Verfahren um ein selbstständiges Verfahren. Das hat zur Folge, dass dem Strafverteidiger mehrere Verfahrensgebühren entstehen und mehrere Terminsgebühren anfallen. Wird die Hauptverhandlung in den getrennten Verfahren am selben Kalendertag fortgesetzt, hat dies auf die Entstehung der Terminsgebühr gemäß keinen Einfluss (Rn.4).
1. Steht wie vorliegend der bestreitenden Einlassung lediglich die belastende Aussage eines anderen Angeklagten gegenüber, sind auch nahe liegende Motive einer möglichen Falschbeschuldigung, insbesondere die Erwartung einer Milderung der eigenen Strafe oder eines sonstigen Vorteils, in die Überlegungen mit einzubeziehen.
2. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Analyse seiner Aussage zu.
3. Der von der Staatsanwaltschaft gemäß ihrer Abschlussverfügung vom 16. Oktober 2002 eingeschlagene, vom Gesetz zwar nicht vorgesehene, grundsätzlich jedoch zulässige Weg (vgl. BGH NStZ 1996, 447), Anklage zur Strafkammer des Landgerichts zu erheben, um eine Verbindung dieser Sache mit dem dort gegen den Täter M. bereits anhängigen Verfahren zu erreichen, kann im Beschwerdeverfahren nicht weiter verfolgt werden.
Dem Senat bleibt daher nur die Möglichkeit, das Hauptverfahren vor dem nach dem Gesetz zuständigen Gericht zu eröffnen.
1. Zu den Grenzen des aus § 252 StPO abzuleitenden Verwertungsverbots in Fällen unlauterer Verfahrensmanipulation.
2. Zur Zulässigkeit der Hinzuverbindung eines Verfahrens gegen einen der versuchten Strafvereitelung durch Falschaussage angeschuldigten Zeugen während fortlaufender Hauptverhandlung.
BGH, Urt. v. 8. Dezember 1999 - 5 StR 32/99 - LG Hamburg