Der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens steht der Prozesskostenhilfegewährung unter Beiordnung eines Verteidigers nicht entgegen, wenn der rechtzeitig gestellt Antrag lediglich versehentlich nicht beschieden wurde.
1. Mit dem Wegfall des rechtskräftigen Urteils durch Wiederaufnahme des Verfahrens beginnt die Verfolgungsverjährung neu. Dies gilt auch für die absolute Verjährung nach § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB.
2. Ist weder der Nebenkläger noch sein Bevollmächtigter zur Hauptverhandlung geladen worden und nimmt infolgedessen weder er noch sein Bevollmächtigter an der Verhandlung teil, so stellt dies einen Verfahrensmangel dar, auf dem in der Regel das in der Hauptverhandlung ergehende freisprechende Urteil beruht.