Zur Frage, welches das im Sinne der §§ 464 b StPO, 103 ff. ZPO für die Kostenfestsetzung zuständige Gericht des ersten Rechtszuges ist, wenn die Rechtskraft der ursprünglich ergangenen erstinstanzlichen Entscheidung durch ein Wiederaufnahmeverfahren beseitigt worden ist und sodann das gemäß §§ 367 Abs. 1 StPO, 140 a GVG für das Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht in der Sache erneut entschieden hat.