Das Berufungsurteil, mit dem die Sache gemäß § 328 Abs. 2 StPO an die große Strafkammer verwiesen wird, weil die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht komme, muss aufzeigen, dass die Voraussetzungen des § 63 StGB bei vorläufiger Bewertung mit Wahrscheinlichkeit erfüllt sind.
1. Die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Täters ist sowohl nach dem Gesetz als auch in der strafgerichtlichen Praxis die Regel. Dies gilt auch für den weitaus überwiegenden Teil der Ladendiebe.
2. Pathologisches Stehlen wird durch fehlende oder erheblich herabgesetzte Impulskontrolle charakterisiert: Die Betroffenen entwenden spontan und quasi zwanghaft Gegenstände, die nicht zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind auch auch nicht der Bereicherung etwa durch Veräußerung dienen. Davon kann keine Rede sein, wenn ein Täter planvoll und zielgerichtet Kleidungsstücke entwendet, weil sie ihm gefallen.
Zum Umfang der erforderlichen Feststellungen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung, die durch ein standardisiertes Messverfahren festgestellt worden ist und zur Täteridentifizierung anhand eines vom Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes.
Der Senat hält an seiner Auffassung, einem Angeklagten könne auch dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn seine Revision deshalb als unzulässig verworfen worden ist, jedenfalls für den Fall, dass die Begründung der Sachrüge nicht den Anforderungen des § 344 StPO entsprochen hat, nicht mehr fest (Aufgabe von OLG Hamm MDR 1978, 507).
1. Nach Verwerfung der Revision durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO kommt ein Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33 a StPO nur in Bezug auf den Vortrag von Verfahrensrügen in Betracht.
2. Stellt ein derartiger Antrag sich bei ausschließlich erhobenen Sachrügen inhaltlich als bloße Erhebung von Gegenvorstellungen gegen den Verwerfungsbeschluss dar, so ist in dem Nachverfahren eine Ablehnung der an der angegriffenen Entscheidung beteiligt gewesenen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossen.