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JuraForum.deUrteileVorschriftenSStPO§ 322 StPO 

Entscheidungen zu "§ 322 StPO"

Übersicht

OLG-KOELN – Beschluss, 2 Ws 99/08 vom 06.03.2008

1. Eine unzulässige Berufung (hier: der Nebeklägerin) kann nach § 322 StPO außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege verworfen und danach über die andere Berufung aufgrund der Hauptverhandlung entschieden werden.

2. Die Entscheidung über die unzulässige Berufung ist hinsichtlich der Gerichtskosten (hier: die Gebühr nach KV 3511 für die Erledigung der Berufung des Nebenklägers ohne Urteil) und der eigenen notwendigen Auslagen des Nebenklägers mit einer Kostenentscheidung zu versehen.

3. Eine Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Angeklagten ist erst bei der Entscheidung über sein Rechtsmittel zu treffen.

Die notwendigen Auslagen des Angeklagten treffen den Nebenkläger in keinem Fall.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 7/06 vom 02.02.2006

1. Bei der Prüfung, ob eine Berufung der Annahme nach § 313 Abs. 1 StPO bedarf, bleiben in einem Bewährungsbeschluss auferlegte Geldbußen außer Betracht.

2. Soweit der Senat von der Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen einen Nichtannahmebeschluss des Berufungsgerichts nach § 313 Abs. 2 StPO bereits in den Fällen ausgegangen ist, in denen Streit über die Frage besteht, ob überhaupt ein Fall der Annahmeberufung nach § 313 Abs. 1 S. 1 StPO vorliegt, hält er an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 318/05 vom 19.12.2005

Zur Frage der Wirksamkeit der Berufungsrücknahme, wenn der Angeklagte selbst ein vom Verteidiger gefertigten Schriftsatz der Gericht überbringt, wobei er hochgradig alkoholisiert ist.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 42/04 vom 27.01.2004

Zur Wirksamkeit eines in der Hauptverhandlung abgegebenen Rechtsmittelverzichts

OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ws 167/02 vom 12.11.2002

Zur Auslegung einer Erklärung des Angeklagten als Rechtsmittelverzicht.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 3 Ws 1172/02 vom 05.11.2002

Verwirft das Amtsgericht die Berufung als verspätet und den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungseinlegungsfrist als unbegründet, so ist gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts gemäß § 319 II StPO kein Rechtsmittel, gegen seinen die sofortige Beschwerde gegen die Wiedereinsetzungsentscheidung des Amtsgerichts verwerfende Beschluss hingegen die sofortige Beschwerde eröffnet.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 216/01 vom 06.09.2001

Wird trotz eines erklärten Rechtsmittelverzichts ein Rechtsmittel eingelegt, muss dieses als unzulässig verworfen werden. Die Erklärung als durch Verzicht erledigt, kommt nur in Betracht, wenn die Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme im Streit ist.

OLG-ROSTOCK – Beschluss, 1 Ws 128/09 vom 08.06.2009

OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ss 364/05 vom 08.09.2005

BGH – Beschluss, AnwSt B 19/98 vom 18.10.1999


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