Verwirft das Amtsgericht die Berufung als verspätet und den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungseinlegungsfrist als unbegründet, so ist gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts gemäß § 319 II StPO kein Rechtsmittel, gegen seinen die sofortige Beschwerde gegen die Wiedereinsetzungsentscheidung des Amtsgerichts verwerfende Beschluss hingegen die sofortige Beschwerde eröffnet.
Eine weitere (Haft-)Beschwerde des Angeklagten, die bei dem Beschwerdegericht anhängig ist, wird mit der Zuleitung der Akten gemäß § 321 StPO an das Berufungsgericht gegenstandslos.