Die Versäumung der vom Berufungsgericht in Anwendung des § 98 Abs. 3 HeilberG gesetzten Frist für die Begründung der Berufung zieht die Unzulässigkeit des Rechtsmittels mit sich.
Zur Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 112 HeilBerG i.V.m. § 44 Satz 2 StPO.
Eine gegen die Nichtannahme der Berufung nach § 313 Abs. 2 Satz 2 StPO erhobene sofortige Beschwerde, deren Statthaftigkeit die Bestimmung des § 322 a Satz 2 StPO entgegenstünde, ist, sofern eine Verletzung des Anspruchs des Berufungsführers auf rechtliches Gehör im Annahmeverfahren geltend gemacht wird, als "Anhörungsrüge" nach § 33 a StPO i. d. F. des Anhörungsrügengesetzes vom 09.12.2004 (BGBl. I 2004, 3220) zu behandeln, über die das Berufungsgericht zu befinden hat.
Der bestellte Pflichtverteidiger bedarf einer besonderen Ermächtigung zur (Teil) Rücknahme der Berufung nach § 302 Abs. 2 StPO grundsätzlich auch dann, wenn er zuvor als Wahlverteidiger mit entsprechender Ermächtigung tätig war. Der Nachweis der Ermächtigung nach § 302 Abs. 2 StPO für die Berufungsbeschränkung ist auch noch im Revisionsverfahren möglich.
1. Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bedarf der Verteidiger zur wirksamen Beschränkung der Berufung der ausdrücklichen Ermächtigung durch den Angeklagten gemäß § 302 Abs. 2 StPO.
2. Das Empfangsbekenntnis nach §§ 37 Abs. 1 StPO, 212 a ZPO kann nachträglich erstellt werden. Es wirkt dann auf den Zeitpunkt zurück, in dem der Zustellungsempfänger das zugestellte Schriftstück entgegengenommen hat
(s. auch Senatsbeschluss vom 19.05.1999 - 1 Ss 67/99 zur Beschränkung der Berufung nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist)