Der Nebenkläger kann ungeachtet der Bestimmung des § 464 Abs. 3 Satz 1 (Halbsatz 2) StPO das Fehlen einer ihm günstigen Auslagenentscheidung in einem die Berufung des wegen eines Nebenklagedelikts verurteilten Angeklagten gem. §§ 313 Abs. 2, 322 a StPO als unzulässig verwerfenden Beschluss mit der sofortigen Beschwerde anfechten, wenn die Berufung - unabhängig von der Frage ihrer Annahme - mangels Beschränkung in vollem Umfang zur Überprüfung durch das Berufungsgericht stand.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Juli 2000 - 2 Ws 176/00 -.