1. Eine Aussetzung der Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe scheidet aus, wenn es an der Vollstreckbarkeit der Strafe fehlt.
2. Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der zu einem Urteil oder einem Gesamtstrafenbeschluss erteilten Vollstreckbarkeitsbescheinigung (Rechtskraftbescheinigung), so haben Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungs(beschwerde)gericht ausnahmsweise die Richtigkeit der Bescheinigung aufzuklären.
3. Das Beschwerdegericht ermittelt und entscheidet über die zweifelhaften Voraussetzungen (hier: Wirksamkeit einer Zustellung) der Rechtskraft des vollstreckungsgegenständlichen Urteils oder Gesamtstrafenbeschluss jedenfalls dann nicht inzidenter im Verfahren über die Reststrafenaussetzung selbst, wenn der Verurteilte bereits diesbezügliche Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben hat. Das spezielle Verfahren zur Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung nach § 458 Abs. 1 StPO hat insoweit Vorrang und hindert eine Sachentscheidung im Aussetzungsprüf- und zugehörigen Beschwerdeverfahren nach § 454 Abs. 1 StPO.
1. In dem Beschluss über eine Haftbeschwerde kann das Beschwerdegericht - entsprechend der für das Haftprüfungsverfahren in § 117 Abs. 3 StPO getroffenen Regelung - einzelne Ermittlungen zur Vorbereitung einer künftigen Entscheidung anordnen.
2. Die nach Abschluss der angeordneten ergänzenden Ermittlungen zu treffende künftige Entscheidung kann das Haftbeschwerdegericht dem gemäß § 126 Abs. 1, 2 StPO zusttändigen Haftgericht zuweisen