Wechselt der Angeklagte im Berufungsverfahren den Verteidiger und beauftragt nach Zustellung der Ladung zur Berufungshauptverhandlung einen Rechtsanwalt, dessen Verhinderung bei Mandatsübernahme bereits feststeht, ist die Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags jedenfalls dann nicht "evident" ermessensfehlerhaft, wenn kein besonderes Vertrauensverhältnis vorliegt.
Wechselt der Angeklagte im Berufungsverfahren den Verteidiger und beauftragt nach Zustellung der Ladung zur Berufungshauptverhandlung einen Rechtsanwalt, dessen Verhinderung bei Mandatsübernahme bereits feststeht, ist die Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags jedenfalls dann nicht "evident" ermessensfehlerhaft, wenn kein besonderes Vertrauensverhältnis vorliegt.