1. Der von einer vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs angeordneten abgeschlossenen Durchsuchung Betroffene kann für die Überprüfung der Art und Weise des Vollzugs der Durchsuchung die richterliche Entscheidung entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO jedenfalls dann beantragen, wenn die beanstandete Art und Weise des Vollzugs nicht ausdrücklicher und evidenter Bestandteil der richterlichen Anordnung war. (Im Anschluß an BGH, Beschl. vom 25. August 1999 - 5 AR(Vs) 1/99)
2. Entscheidungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs oder eines erstinstanzlich zuständigen Oberlandesgerichts über Einwendungen gegen die Art und Weise des Vollzugs einer Durchsuchung sind - anders als die Anordnung der Durchsuchung selbst - nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
1. Der von einer vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs angeordneten abgeschlossenen Durchsuchung Betroffene kann für die Überprüfung der Art und Weise des Vollzugs der Durchsuchung die richterliche Entscheidung entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO jedenfalls dann beantragen, wenn die beanstandete Art und Weise des Vollzugs nicht ausdrücklicher und evidenter Bestandteil der richterlichen Anordnung war. (Im Anschluß an BGH, Beschl. vom 25. August 1999 - 5 AR(Vs) 1/99)
2. Entscheidungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs oder eines erstinstanzlich zuständigen Oberlandesgerichts über Einwendungen gegen die Art und Weise des Vollzugs einer Durchsuchung sind - anders als die Anordnung der Durchsuchung selbst - nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
1. Der von einer vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs angeordneten abgeschlossenen Durchsuchung Betroffene kann für die Überprüfung der Art und Weise des Vollzugs der Durchsuchung die richterliche Entscheidung entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO jedenfalls dann beantragen, wenn die beanstandete Art und Weise des Vollzugs nicht ausdrücklicher und evidenter Bestandteil der richterlichen Anordnung war. (Im Anschluß an BGH, Beschl. vom 25. August 1999 - 5 AR(Vs) 1/99)
2. Entscheidungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs oder eines erstinstanzlich zuständigen Oberlandesgerichts über Einwendungen gegen die Art und Weise des Vollzugs einer Durchsuchung sind - anders als die Anordnung der Durchsuchung selbst - nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Sicherstellungen im Wege der Sitzungspolizei unterliegen jedenfalls dann nicht der Beschwerde, wenn sie von einem Oberlandesgericht getroffen worden sind und die Hauptverhandlung noch andauert.
BGH, Beschluß vom 11. Februar 1998
3 StE 7/94 - 1 (2)
StB 3/98
OLG Frankfurt am Main