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JuraForum.deUrteileVorschriftenSStPO§ 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO 

Entscheidungen zu "§ 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO"

Übersicht

BGH – Beschluss, 2 BJs 112/97 - 2 vom 13.10.1999

StPO § 98 Abs. 2 Satz 2,
StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, Abs. 5

1. Der von einer vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs angeordneten abgeschlossenen Durchsuchung Betroffene kann für die Überprüfung der Art und Weise des Vollzugs der Durchsuchung die richterliche Entscheidung entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO jedenfalls dann beantragen, wenn die beanstandete Art und Weise des Vollzugs nicht ausdrücklicher und evidenter Bestandteil der richterlichen Anordnung war. (Im Anschluß an BGH, Beschl. vom 25. August 1999 - 5 AR(Vs) 1/99)

2. Entscheidungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs oder eines erstinstanzlich zuständigen Oberlandesgerichts über Einwendungen gegen die Art und Weise des Vollzugs einer Durchsuchung sind - anders als die Anordnung der Durchsuchung selbst - nicht mit der Beschwerde anfechtbar.

BGH – Beschluss, StB 7/99 vom 13.10.1999

StPO § 98 Abs. 2 Satz 2,
StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, Abs. 5

1. Der von einer vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs angeordneten abgeschlossenen Durchsuchung Betroffene kann für die Überprüfung der Art und Weise des Vollzugs der Durchsuchung die richterliche Entscheidung entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO jedenfalls dann beantragen, wenn die beanstandete Art und Weise des Vollzugs nicht ausdrücklicher und evidenter Bestandteil der richterlichen Anordnung war. (Im Anschluß an BGH, Beschl. vom 25. August 1999 - 5 AR(Vs) 1/99)

2. Entscheidungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs oder eines erstinstanzlich zuständigen Oberlandesgerichts über Einwendungen gegen die Art und Weise des Vollzugs einer Durchsuchung sind - anders als die Anordnung der Durchsuchung selbst - nicht mit der Beschwerde anfechtbar.

BGH – Beschluss, StB 8/99 vom 13.10.1999

StPO § 98 Abs. 2 Satz 2,
StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, Abs. 5

1. Der von einer vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs angeordneten abgeschlossenen Durchsuchung Betroffene kann für die Überprüfung der Art und Weise des Vollzugs der Durchsuchung die richterliche Entscheidung entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO jedenfalls dann beantragen, wenn die beanstandete Art und Weise des Vollzugs nicht ausdrücklicher und evidenter Bestandteil der richterlichen Anordnung war. (Im Anschluß an BGH, Beschl. vom 25. August 1999 - 5 AR(Vs) 1/99)

2. Entscheidungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs oder eines erstinstanzlich zuständigen Oberlandesgerichts über Einwendungen gegen die Art und Weise des Vollzugs einer Durchsuchung sind - anders als die Anordnung der Durchsuchung selbst - nicht mit der Beschwerde anfechtbar.

BGH – Beschluss, StB 3/98 vom 11.02.1998

GVG §§ 176, 181
StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1

Sicherstellungen im Wege der Sitzungspolizei unterliegen jedenfalls dann nicht der Beschwerde, wenn sie von einem Oberlandesgericht getroffen worden sind und die Hauptverhandlung noch andauert.

BGH, Beschluß vom 11. Februar 1998
3 StE 7/94 - 1 (2)
StB 3/98
OLG Frankfurt am Main

BGH – Beschluss, 2 AR 157/05 vom 14.11.2005

BGH – Beschluss, 2 ARs 337/05 vom 14.11.2005

OLG-KOELN – Beschluss, 2 Ws 403/04 vom 23.08.2004


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