Eine Rechtsmittelverzichtserklärung kann ausnahmsweise unwirksam sein, wenn sie vom Verteidiger unmittelbar im Anschluß an die Urteilsverkündung spontan und ersichtlich ohne vorherige Abstimmung mit dem Angeklagten erklärt wird und dieser sich dazu nicht äußert (vgl. OLG Zweibrücken StV 89,11; ähnlich BayObLG NStZ 95,142).
Entspricht das verkündete Urteil exakt den Schlussanträgen der Verteidigung, sind an die einer anwaltlichen Rechtsmittelverzichtserklärung vorauszugehende Rücksprache mit dem Angeklagten jedoch keine hohen Anforderungen zu stellen. Sie kann sich darauf beschränken, dass der Angeklagte darauf hingewiesen wird, das Urteil sei erwartungs- und absprachegemäß dem eigenen Antrag entsprechend ergangen, und sich der Verteidiger lediglich noch einmal vergewissert, dass sich an der bereits vorher geäußerten Bereitschaft des Mandanten, ein solches Urteil zu akzeptieren und nicht anzufechten, nichts geändert hat.
Ein Zeuge, der gegen einen ihm bekannten Ordnungsmittelbeschluss mehr als sechs Monate nichts unternimmt und dann eine entsprechende Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft vorbehaltslos bezahlt, verzichtet auf die Einlegung der nach § 304 Abs. 2 StPO statthaften Beschwerde.