Gegenvorstellungen haben im Strafverfahren nur in den Fällen Bedeutung, in denen das Gericht befugt ist, die getroffene Entscheidung selbst wieder aufzuheben, abzuändern oder eine entsprechende Anordnung zu treffen.
1. Verweist das Landgericht als Berufungsgericht ein Verfahren zu Unrecht an das Amtsgericht zurück, ist der Angeklagte hierdurch beschwert.
2. Hat das Amtsgericht in der Hauptverhandlung Teile einer Tat gemäß § 154 a StPO eingestellt, muss das Berufungsgericht auch dann über diese Tatteile entscheiden, wenn ihre Wiedereinbeziehung erst in der Berufungsinstanz erfolgt. Für eine Rückverweisung an das Amtsgericht ist kein Raum.
Dritte, die durch den Vollzug der Strafverfolgungsmaßnahmen gegen einen Beschuldigten wirtschaftliche Nachteile erleiden, sind grundsätzlich nicht nach den Bestimmungen des StrEG entschädigungsberechtigt, sondern müssen ihre Ansprüche im Zivilrechtsweg geltend machen (StrEG § 2).
1. Eine weitere Beschwerde, deren Zulässigkeit die Bestimmung des § 310 StPO entgegenstünde, ist - unter Rückgabe der Akten an das Beschwerdegericht (Landgericht) - in eine Gegenvorstellung gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts umzudeuten, wenn das Verfahren vor dem Beschwerdegericht an einem schwerwiegendem Mangel wie z.B. der Verletzung rechtlichen Gehörs leidet, der geeignet wäre, die Verfassungsbeschwerde zu begründen.
2. Zu den Anforderungen an eine tragfähig begründete Entscheidung nach § 2 Abs. 1 DNA-IFG i.V.m. § 81 g StPO.
1. Bei einem "Antrag auf Neubescheidung nach § 33a StPO" handelt es sich nicht um einen Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs, wenn der Antragsteller selbst nicht behauptet, das Gericht habe bei seiner Entscheidung Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht habe Stellung nehmen können, oder das Gericht habe Verteidigungsvorbringen übersehen oder nicht in Erwägung gezogen. Ein solcher Antrag kann allenfalls als Gegenvorstellung behandelt werden.
2. In dem Verfahren über die "Gegenvorstellung" gegen eine unanfechtbare gerichtliche Entscheidung ist die Richterablehnung ausgeschlossen.