Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Aussetzung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung angeordnet ist, kommt es nicht auf den verwendeten technischen Ausdruck an, sondern vielmehr darauf, welche Prozesshandlung erkennbar gewollt war.
Aus einer rechtswidrigen Erlangung eines Beweismittels durch einen Dritten folgt nicht ohne Weiteres die Unverwertbarkeit dieses Beweismittels für das Strafverfahren. Vielmehr sind z.B. das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung und das schutzwürdige Interesse eines Angeklagten an der Nichtverwertung einer unter Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hergestellten Tonbandaufnahme gegeneinander abzuwägen. Bei dieser am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierten Prüfung ist einerseits zu berücksichtigen, wie tief die Verwertung in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit eines Betroffenen eingreift.
Die unterbliebene Verlesung des Anklagesatzes führt, auch wenn das Verfahren rechtlich und tatsächlich einfach gelagert ist, jedenfalls dann zur Aufhebung, wenn nicht angenommen werden kann, dass der ausländsiche Angeklagte bereits vor der Hauptverhandlung hinreichende Kenntnis vom Anklagevorwurf hatte, weil ihm ggf. die Anklageschrift nicht in übersetzter Form zugestellt worden sind.